§ 364 Abs 2 ABGB dient als
Sonderform des negatorischen Eigentumsschutzes bei Immissionen jedoch nur der Störungsabwehr und gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und nach hL und stRsp auf Beseitigung der Immission, womit zwar die Ausschaltung der Störung, nicht aber die vollständige Wiederherstellung des vorigen Zustands bzw ein Ausgleich in Geld verlangt werden kann. Eine eigenständige schadenersatzrechtliche Anspruchsgrundlage enthält § 364 Abs 2 ABGB daher nicht.