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Kollektivvertragsbestimmungen (Huger)

Huger1. AuflApril 2021

 

Bisher sahen bereits einige Kollektivverträge Regelungen zu Telearbeit vor. Aufgrund der nunmehr zwingenden Bestimmung des § 2h AVRAG ist davon auszugehen, dass diese kollektivvertraglichen Regelungen nur insoweit zur Anwendung kommen können, als die Regelung für Arbeitnehmer günstiger ist als die gesetzliche Regelung in § 2h AVRAG.

Im Folgenden sind auszugweise Regelungen zur Telearbeit aus Kollektivverträgen angeführt.

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