Huger1. AuflApril 2021
§ 2h. (1) Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer
regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.
(2) Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der