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15. Hybride Gesellschaften im internationalen Steuerrecht (Bendlinger)

Bendlinger4. AuflJuli 2020

15.1. Das Beispiel der slowakischen K.S.

15.1.1. Der Typenvergleich

Infolge der unterschiedlichen Qualifikation von Rechtsgebilden in Österreich und in der Slowakei haben Gestaltungen unter Einschaltung einer slowakischen kommanditná spolocnost (K.S.) eine gewisse Bedeutung gewonnen. Die K.S. ist aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts nach dem bei der Qualifikation ausländischer Rechtsgebilde anzuwendenden Typenvergleich11EAS 2633 v 5. 7. 2005. eine einer österreichischen Kommanditgesellschaft vergleichbare Gesellschaftsform.22EAS 2694 v 6. 2. 2006; Deutscher Betriebsstättenerlass, BStBl I 1999, 1067. In Anwendung österreichischen Steuerrechts gilt die K.S. demnach als Mitunternehmerschaft, deren Gewinne nach dem Durchgriffsprinzip besteuert werden und nicht der K.S., sondern ihren Gesellschaftern zugerechnet werden. Es ist also nicht die K.S. das Steuersubjekt, sondern deren Gesellschafter. Aus DBA-rechtlicher Sicht sind die Einkünfte eines in Österreich ansässigen Kommanditisten einer slowakischen K.S. der Verteilungsnorm für Unternehmensgewinne (Art 7 DBA-SK)33Aufgrund eines zwischen Österreich und der Slowakei nach dem Zerfall der ehemaligen CSSR geschlossenen Abkommens betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge gilt das DBA-CSSR, BGBl 1979/34, bis zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Slowakei und Österreich weiter (BGBl 1994/1046, Pkt 3), im Folgenden „DBA-SK“ bezeichnet. zuzuordnen, weil der Betrieb der Personengesellschaft DBA-rechtlich als anteilige Betriebsstätte ihrer Gesellschafter gilt.44BFH 23. 8. 2000, I R 98/96, BStBl II 2002, 207. Folglich sind die Gewinne eines Kommanditisten aus seiner Beteiligung an der slowakischen K.S. gemäß Art 23 Abs 2 lit a DBA-SK in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) steuerfrei.

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