Bei der Anwendung von DBA ist in drei Schritten vorzugehen.1
Im ersten Schritt ist der zu lösende internationale Steuerfall nach den Vorschriften des jeweils nationalen Steuerrechts zu prüfen. Stellt sich heraus, dass nach innerstaatlichem Steuerrecht kein Besteuerungsanspruch gegeben ist, da weder unbeschränkte noch beschränkte Steuerpflicht besteht, ist aus österreichischer Sicht die Anwendung eines DBA nicht mehr erforderlich.
