In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmer haben ihren Gewinn für das Gesamtunternehmen inklusive aller in- und ausländischen Betriebsstätten zu ermitteln und in Österreich zu versteuern. Seit der Abschaffung der Gewerbesteuer in Österreich im Zuge der Steuerreform 19931 mit Wirkung ab 1. 1. 1994 besteht für nur im Inland tätige österreichische Unternehmen aus rein ertragsteuerlicher Sicht daher keine Notwendigkeit mehr, Unternehmensgewinne auf verschiedene inländische Betriebsstätten aufzuteilen. Innerstaatlich hat der Bestand einer Betriebsstätte allerdings im Bereich der KommSt Relevanz, zumal gemäß § 7 Abs 1 KommStG jene Gemeinde erhebungsberechtigt ist, in der das Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, bleibt die Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Überlassers befindet, für sechs Kalendermonate erhebungsberechtigt. Für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des inländischen Beschäftigers befindet, erhebungsberechtigt. Denn gemäß § 4 Abs 2 KommStG wird bei Arbeitskräfteüberlassungen erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet. Aus ertragsteuerlicher Sicht begündet die Überlassung von Arbeitskräften idR allerdings keine Betriebsstätte.

