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16. Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln im Rahmen der Sozialversicherung (Hellbert)

Hellbert2. AuflMai 2020

16.1. Allgemeine Anmerkungen

Inwieweit Arzneimittel durch die Sozialversicherungsträger erstattet werden oder nicht, womit indirekt auch über die Vermarktungschancen in Österreich entschieden wird, ist im Bundesgesetz vom 9. 9. 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) geregelt11BGBl 1955/189 idF BGBl I 2020/105.. Das Sozialversicherungswesen ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.22Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG; Derntl in Sonntag, ASVG11 (2020) § 1 Rz 1. Die Durchführung des Sozialversicherungswesens wurde den Versicherungsträgern (also der Österreichischen Gesundheitskasse, Pensionsversicherungen etc) und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (DV) zugewiesen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechtes eingerichtet sind und daher über eine entsprechende Rechtspersönlichkeit verfügen.

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