16.1. Allgemeine Anmerkungen
Inwieweit Arzneimittel durch die Sozialversicherungsträger erstattet werden oder nicht, womit indirekt auch über die Vermarktungschancen in Österreich entschieden wird, ist im Bundesgesetz vom 9. 9. 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) geregelt1. Das Sozialversicherungswesen ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.2 Die Durchführung des Sozialversicherungswesens wurde den Versicherungsträgern (also der Österreichischen Gesundheitskasse, Pensionsversicherungen etc) und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (DV) zugewiesen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechtes eingerichtet sind und daher über eine entsprechende Rechtspersönlichkeit verfügen.

