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A 5 – Die Aufteilung von (Gesamt-)Anschaffungskosten bei einheitlichem Rechtsgeschäft (Bertl/Hirschler)

Bertl/Hirschler1. AuflMai 2020

 

1. Beispiel und Frage:

Die X-AG erwirbt von der mit ihr nicht verbundenen Y-AG alle Aktien an der Z-AG um den vertraglich vereinbarten Betrag von MEUR 100. Weiters erwirbt die X-AG von der Y-AG sämtliche Genussrechte, die diese an der Z-AG gezeichnet hat, um MEUR 40. Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis der Aktien ergibt sich aufgrund einer sondergesetzlichen Regelung, entspricht allerdings nicht dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, dieser beträgt lediglich MEUR 80. In Kenntnis dieses vom gesetzlich festgelegten Preis abweichenden tatsächlichen wirtschaftlichen Werts haben die X-AG und die Y-AG auch den Kaufpreis für das Genussrecht abweichend von dessen tatsächlichem wirtschaftlichen Wert festgelegt und den Mehrpreis der gekauften Aktien vom für die Genussrechte zu zahlenden Preis in Abzug gebracht. Beide Kaufverträge werden in einem einheitlichen Vertrag abgeschlossen, der einen Gesamtkaufpreis für die beiden Vermögensgegenstände von MEUR 140 (davon ausdrücklich MEUR 100 für die Aktien und MEUR 40 für die Genussrechte) vorsieht.

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