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8.1. Allgemeines

Schreyvogl1. AuflJänner 2020

Bei Unternehmen, die eine Teilnahme an der begleitenden Kontrolle beantragen und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, ersetzt die begleitende Kontrolle auf Grundlage eines durch den Unternehmer eingesetzten und durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer begutachteten SKS in Verbindung mit einer erweiterten Offenlegungspflicht gegenüber den Organen des zuständigen Finanzamts die nachträgliche Außenprüfung (Betriebsprüfung).

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