3.5.1. Allgemeines
Die Verbandsverantwortlichkeit soll entsprechend den Gesetzesmaterialien eine zusätzliche Motivation für Verbände bzw insbesondere für deren Gesellschafter sein, Maßnahmen ein Seite 31zuführen, die ausreichen, um eine Begehung von Taten durch ihre Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter zu verhindern.

