Grundsätzlich entstehen bei der verspäteten Einreichung von Steuererklärungen bzw bei der Säumnis hinsichtlich der Entrichtung von Abgaben abgabenrechtliche Säumnisfolgen, wenn der Abgabepflichtige schuldhaft gehandelt hat. So können Verspätungszuschläge iHv bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe im Falle einer schuldhaft verspäteten Einreichung einer Abgabenerklärung festgesetzt werden (§ 135 BAO). Säumniszuschläge von 2 % sind bei der verspäteten Entrichtung von Abgaben festzusetzen, wobei sie auf Antrag (§ 217 Abs 7 BAO) herab- oder nicht festgesetzt werden können, wenn den Abgabepflichtigen an der verspäteten Entrichtung kein Verschulden trifft.

