Da die begleitende Kontrolle grundsätzlich eine Alternative zur Außenprüfung darstellen soll, darf die Abgabenbehörde nach dem Wechsel in die begleitende Kontrolle eine „klassische“ Außenprüfung ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen ausschließlich nach Maßgabe des § 148 Abs 3a BAO vornehmen. Die dort genannten Fälle sind folgende:
zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (§ 153f Abs 3 BAO) umfasst waren
