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Glossar (Weinberger)

Weinberger2. AuflJanuar 2020

Begriff

Definition

Rechtsquelle

Ab-kürzung

Verweis

aggregierte maximale Risikoposition

Die Summe der maximalen Zahlungen einschließlich der bei den Zweckgesellschaften möglicherweise anfallenden Aufwendungen und abzüglich der Aufwendungen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

  1. a) die Zweckgesellschaft hat das Recht, von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, die Zahlung der Aufwendung zu verlangen;
  2. b) die Zweckgesellschaft muss die Aufwendung nur und erst dann zahlen, wenn sie von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, den entsprechenden Betrag erhalten hat;
  3. c) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, betrachtet die Aufwendung nicht als Betrag, der gemäß Art 41 L2-VO von der Zweckgesellschaft zurückgefordert werden kann.

Art 1 Z 44 L2-VO

 

 

alle möglichen Kombinationen aus zwei Elementen

Bei einer Gruppe von Elementen alle geordneten Paare aus den Elementen dieser Gruppe.

Art 1 Z 27 L2-VO

 

 

alternative Bewertungsmethoden

Bewertungsmethoden, die mit Art 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang stehen und die für gleiche oder ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nicht nur die notierten Marktpreise heranziehen.

Art 1 Z 1 L2-VO

 

 

Seite 377

Anbieter von Nebendienstleistungen

Ein nicht reguliertes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, im Management von Datenverarbeitungsdiensten, in Gesundheits- und Pflegedienstleistungen oder in einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat.

Art 1 Z 53 L2-VO

 

 

Anlage in ein handelbares Wertpapier oder anderes Finanzinstrument, das auf neu gebündelten, verbrieften Krediten basiert

Siehe „Verbriefungsposition“.

Art 1 Z 19 L2-VO

 

 

Arbeitsunfallversicherungsverpflichtung

Eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Art 1 Z 3 lit i und ii L2-VO genannten Leistungen oder die dort genannte Erstattung abdeckt und nur bei Arbeitsunfällen, Betriebsunfällen und Berufskrankheiten besteht.

Art 1 Z 6 L2-VO

 

 

Aufnahmemitgliedstaat

Der Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt. Im Falle der Lebens- und Nicht-Lebensversicherung bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verpflichtung oder den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verpflichtung oder das Risiko durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abgedeckt wird.

§ 5 Z 15 VAG

 

 

Seite 378

Aufsichtsbehörde

Diejenige einzelstaatliche Behörde oder diejenigen einzelstaatlichen Behörden von Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind.

§ 5 Z 16 VAG

 

 

Aufsichtskollegium

(für Zwecke der Gruppenaufsicht) Eine permanente, aber flexible Plattform für die Zusammenarbeit, Koordinierung und Erleichterung der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Beaufsichtigung einer Gruppe.

§ 195 Abs 1 Z 5 VAG

 

 

Auslagerung

Eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, aufgrund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Auslagern einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde.

§ 5 Z 36 VAG

 

 

Basiseigenmittel (basic own funds)

Die Basiseigenmittel bestehen aus:

  1. 1. dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß dem 1. Abschnitt bewertet wurden, und
  2. 2. den nachrangigen Verbindlichkeiten.

§ 170 Abs 1 VAG

 

Kap. C.II. Rz 1

Basisrisiko

Das Risiko, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert.

Art 1 Z 25 L2-VO

 

 

bedeutende gruppeninterne Transaktionen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften betrachten gruppeninterne Transaktionen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Solvabilität oder Liquidität der Gruppe oder eines der an diesen Transaktionen beteiligten Unternehmen als bedeutende gruppeninterne Transaktionen.

Art 377 L2-VO

 

Kap. D.I. Rz 40

Seite 379

Beendigung (eines Versicherungsvertrags)

Ein Rückkauf, ein wertloser Verfall, eine Beitragsfreistellung eines Vertrags, automatische Unverfallbarkeitsbestimmungen oder die Ausübung sonstiger Beendigungsoptionen oder die Nichtausübung von Fortführungsoptionen.

Art 1 Z 14 L2-VO

 

 

Beendigungsoptionen

Alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, den Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu beenden, zurückzukaufen, herabzusetzen, einzuschränken oder ruhen zu lassen oder den Versicherungsvertrag zu stornieren.

Art 1 Z 15 L2-VO

 

 

Beistandsleistungen

Leistungen zugunsten von Personen, die sich auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten befinden, und darin bestehen, dass aufgrund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet. Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden. Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.

§ 5 Z 35 VAG

 

 

Beratung

Die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Versicherungsnehmer, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Unternehmens gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 VAG hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge.

§ 5 Z 62 VAG

  

Seite 380

bestehender Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag

Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, für den die damit einhergehenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erfasst sind.

Art 1 Z 45 L2-VO

 

 

beteiligtes Unternehmen (für Zwecke der Gruppenaufsicht)

Ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine der folgenden Beziehungen verbunden ist:

  1. a) eine einheitliche Leitung aufgrund eines mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrages oder der Satzungsbestimmungen des anderen Unternehmens, oder
  2. b) das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan der beiden Unternehmen setzt sich mehrheitlich aus denselben Personen zusammen, die während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt sind.

§ 195 Abs 1 Z 1 VAG iVm Art 22 Abs 7 RL 2013/34/EU

 

 

Beteiligung (für Zwecke der Rechnungslegung)

Anteile an einem anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen.

§ 189a Z 2 UGB

 

Kap. G.I. Rz 1

Beteiligung (participation) (für Solvabilitätszwecke)

Das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen. Für die Zwecke der Gruppenaufsicht auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen, auf das nach Ansicht der FMA tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.

§ 5 Z 26 iVm § 195 Abs 2 Z 3 VAG

 

Kap. G.I. Rz 6

Seite 381

Beteiligung, qualifiziert

Siehe „qualifizierte Beteiligung (qualifying holding)“.

 

 

Kap. G.I. Rz 3

dauerhafter Datenträger

Jedes Medium, das

a) es einem Versicherungsnehmer ermöglicht, persönlich an diesen Versicherungsnehmer gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und

b) das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.

§ 5 Z 64 VAG

  

Deckungsumfang eines internen Modells

Die Risiken, die in der dem internen Modell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose berücksichtigt sind.

Art 1 Z 17 L2-VO

 

 

der bei künftigen Prämien einkalkulierte erwartete Gewinn

Der erwartete Barwert künftiger Zahlungsströme, die daraus resultieren, dass für die Zukunft erwartete Prämien für bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge – die aber ungeachtet der gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers auf Beendigung des Vertrags aus einem beliebigen Grund außer dem Eintritt des versicherten Ereignisses möglicherweise nicht gezahlt werden – in die versicherungstechnischen Rückstellungen aufgenommen werden.

Art 1 Z 46 L2-VO

 

 

Dienstleistungsverkehr

Der Abschluss von Versicherungsverträgen durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Risiken, sofern der Abschluss nicht durch eine in diesem Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung erfolgt.

§ 5 Z 13 VAG

 

 

Seite 382

Diversifikationseffekte

Eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind.

§ 5 Z 45 VAG

 

 

Drittland

Ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

§ 5 Z 12 VAG

 

 

Drittland-Rückversicherungsunternehmen

Ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt und eine Konzession als Rückversicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände.

§ 5 Z 6 VAG

 

 

Drittland-Versicherungsunternehmen

Ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession als Versicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände.

§ 5 Z 5 VAG

 

 

Durchführungsverordnung (EU)

Durchführungsverordnung (delegierte VO [EU] 35/2015 der Kommission vom 10. Oktober 2014).

§ 5 Z 54 VAG

L2-VO

 

EBA (European Banking Authority)

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) 1093/2010.

§ 5 Z 52 VAG

EBA

 

Eigenmittel (own funds)

Die Eigenmittel bestehen aus der Summe der Basiseigenmittel gemäß § 170 Abs 1 und der ergänzenden Eigenmittel gemäß § 171:

  1. 1. dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß dem 1. Abschnitt bewertet wurden, und
  2. 2. den nachrangigen Verbindlichkeiten.

§ 169 VAG

 

Kap. C.II.

Seite 383

Einkommensersatzversicherungsverpflichtung

Eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Art 1 Z 3 lit ii L2-VO genannte Kostenerstattung abdeckt, aber die unter lit i genannte Kostenerstattung ausschließt.

Art 1 Z 5 L2-VO

 

 

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Träger-Berufsvereinigung zu dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage

  1. a) einer individuell oder kollektiv zwischen Arbeitnehmer(n) und Arbeitgeber(n) oder deren Vertretern oder
  2. b) einer mit Selbstständigen in Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats getroffenen Vereinbarung bzw eines geschlossenen Vertrages an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt.

Art 1 Z 56 L2-VO iVm Art 6 lit a RL 2003/41/EG

 

 

EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Verordnung (EU) 1094/2010.

§ 5 Z 51 VAG

EIOPA

 

Empfehlungen (EIOPA)

Die Empfehlungen werden von EIOPA für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute herausgegeben, um innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen.

§ 5 Z 58 VAG iVm Art 16 VO (EU) 1094/2010

 

 

Seite 384

enge Verbindungen

Eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.

§ 5 Z 23 VAG

 

 

ergänzende Eigenmittel (ancillaryown funds)

Die ergänzenden Eigenmittel setzen sich aus Bestandteilen zusammen, die keine Basiseigenmittel sind und zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können. Die ergänzenden Eigenmittel umfassen insbesondere die folgenden Bestandteile:

  1. 1. den Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals oder des nicht eingezahlten Gründungsstocks, der nicht eingefordert wurde,
  2. 2. Kreditbriefe und Garantien oder
  3. 3. alle sonstigen rechtsverbindlichen Zahlungsverpflichtungen Dritter gegenüber einem VURV.

Bei VVaG, die gemäß § 44 Abs 2 in ihrer Satzung die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet haben, können die ergänzenden Eigenmittel auch künftige Forderungen umfassen, die ein VVaG gegenüber seinen Mitgliedern hat, wenn er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert.

§ 171 Abs 1 VAG

 

 

erhebliche Risikokonzentrationen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften betrachten Risikokonzentrationen, die die Solvabilität oder Liquidität der Gruppe in Gefahr bringen können, als erhebliche Risikokonzentrationen.

Art 376 L2-VO

 

 

ESMA (European Securities and Markets Authority)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) 1095/2010.

§ 5 Z 53 VAG

ESMA

 

Seite 385

ESRB (European Systemic Risk Board)

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken gemäß Verordnung (EU) 1092/2010 .

§ 5 Z 55 VAG

ESRB

 

EWR-Rückversicherungsunternehmen

Ein Rückversicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat.

§ 5 Z 8 VAG

 

 

EWR-Versicherungsunternehmen

Ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat.

§ 5 Z 7 VAG

 

 

externe Ratingagentur (External Credit Assessment Institution)

Eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) 1060/2009/EG zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist.

§ 5 Z 50 VAG

ECAI

 

Seite 386

Finanzinstitut (financial institution)

Ein Unternehmen, das kein Institut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der folgenden Geschäfte zu betreiben:

  1. a) Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
  2. b) Finanzierungsleasing
  3. c) Zahlungsdienste
  4. d) Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (zB Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter lit c fällt
  5. e) Bürgschaften und Kreditzusagen
  6. f) Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
    1. aa) Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw)
    2. bb) Devisen
    3. cc) Finanzterminkontrakten und Optionen
    4. dd) Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
    5. ee) Wertpapieren

Art 3 Abs 1 Z 22 RL 2013/36/EU iVm Art 4 Abs 1 Z 26 VO (EU) 575/2013

 

Kap. G.I. Rz 33

Seite 387

 
  1. g) Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen
  2. h) Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
  3. i) Geldmaklergeschäfte
  4. j) Portfolioverwaltung und -beratung
  5. k) Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung
  6. l) Ausgabe von E-Geld

Unter diese Definition fallen ebenso die Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften, wenn ihre Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der vorher aufgelisteten Geschäfte zu betreiben. Die Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Versicherungsholdinggesellschaften fallen nicht unter diese Definition.

   

Finanzrückversicherung

Eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:

  1. a) ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes oder
  2. b) vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

§ 5 Z 32 VAG

 

 

Seite 388

Finanzsicherheiten

Vereinbarungen, bei denen der Sicherungsgeber entweder

  1. a) zum Zwecke der Besicherung oder anderweitigen Deckung einer Verbindlichkeit dem Sicherungsnehmer die Sicherheit vollständig übereignet
  2. b) oder dem Sicherungsnehmer bzw zu dessen Gunsten ein Sicherungsrecht einräumt, wobei das rechtliche Eigentum an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber oder bei einem Treuhänder verbleibt.

Art 1 Z 26 L2-VO

 

 

Finanzunternehmen (financial undertaking)

Eines der folgenden Unternehmen:

  1. a) ein Kreditinstitut, ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder ein Finanzinstitut;
  2. b) ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft;
  3. c) eine Wertpapierfirma;
  4. d) eine gemischte Finanzholdinggesellschaft.

§ 5 Z 28 VAG

 

Kap. G.I. Rz 32

firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

Ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert.

§ 5 Z 30 iVm § 195 Abs 1 Z 3 VAG

 

 

Seite 389

firmeneigenes Versicherungsunternehmen

Ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert.

§ 5 Z 29 iVm § 195 Abs 1 Z 3 VAG

 

 

Fortführungsoptionen

Alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz ganz oder teilweise zu begründen, zu verlängern, zu erhöhen, zu erweitern oder wiederaufzunehmen.

Art 1 Z 16 L2-VO

 

 

Funktion

Eine interne Kapazität innerhalb des Governance-Systems zur Übernahme praktischer Aufgaben. Das Governance-System schließt die Risikomanagement-Funktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisions-Funktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein.

§ 5 Z 37 VAG

 

 

für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde (für Zwecke der Gruppenaufsicht)

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde, die nach gesetzlichen Regelungen bestimmt wurde.

§ 195 Abs 1 Z 4 iVm § 226 VAG iVm Art 247 RL 2009/138/EG

 

 

gebuchte Prämien

Die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu zahlen sind, unabhängig davon, ob diese Prämien sich ganz oder teilweise auf einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz in einem anderen Zeitraum beziehen.

Art 1 Z 11 L2-VO

 

 

Seite 390

Geltungsbereich eines internen Modells

Die Risiken, für die das interne Modell zugelassen ist; der Geltungsbereich eines internen Modells darf sowohl die in der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung berücksichtigten Risiken als auch die dort nicht berücksichtigten Risiken umfassen.

Art 1 Z 18 L2-VO

 

 

gemischte Finanzholdinggesellschaft (mixed financial holding company) (für Zwecke der Gruppenaufsicht)

Ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

§ 195 Abs 1 Z 8 VAG iVm Art 2 Z 15 RL 2002/87/EG

 

Kap. D.I. Rz 13

gemischte Versicherungsholdinggesellschaft

(für Zwecke der Gruppenaufsicht) Ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittland-Versicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat.

§ 195 Abs 1 Z 7 VAG

 

Kap. D.I. Rz 12

Seite 391

geregelter Markt

Einer der nachfolgend genannten Märkte:

  1. a) im Falle eines Marktes, der in einem Mitgliedstaat belegen ist: ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß den Bestimmungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG funktioniert; oder
  2. b) im Falle eines Marktes, der in einem Drittland belegen ist, ein Finanzmarkt, der die folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. aa) er wird von dem Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens anerkannt und er erfüllt Anforderungen, die den unter der Richtlinie 2004/39/EG genannten vergleichbar sind; und
    2. bb) die Qualität der dort gehandelten Finanzinstrumente ist mit der Qualität der Instrumente vergleichbar, die auf dem geregelten Markt bzw den geregelten Märkten des Herkunftsmitgliedstaats gehandelt werden.

Art 13 Z 22 RL 2009/138/EG iVm Art 4 Abs 1 Z 14 RL 2004/39/EG

 

 

Seite 392

Großrisiken

Zu den Großrisiken zählen folgende Risiken:

  1. a) Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zum VAG;
  2. b) Kredit- und Kautionsrisiken nach Z 14 und 15 der Anlage A zum VAG, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
  3. c) Risiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zum VAG, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden Kriterien die Obergrenze überschreitet:
    1. aa) 6,2 Millionen Euro Bilanzsumme;
    2. bb) 12,8 Millionen Euro Nettoumsatz;
    3. cc) eine durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 250 Arbeitnehmern während eines Geschäftsjahres.

Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss erstellt wird, so werden die in lit c genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt.

§ 5 Z 34 VAG

 

 

Seite 393

Gruppe

(für Zwecke der Gruppenaufsicht) Eine Gruppe von Unternehmen,

  1. a) die aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine einheitliche Leitung oder die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane, die sich mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, verbunden sind, besteht oder
  2. b) die auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch die Finanzentscheidungen. Die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde. Das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, ist als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen sind als Tochterunternehmen zu betrachten.

§ 195 Abs 1 Z 3 VAG iVm Art 22 Abs 7 RL 2013/34/EU

 

Kap. D.I. Rz 3

Seite 394

gruppeninterne Transaktion

Eine Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

§ 5 Z 25 VAG

 

 

gruppeninterne Transaktionen (bedeutende)

Siehe „bedeutende gruppeninterne Transaktionen“.

Art 377 L2-VO

 

 

Hauptgeschäftsbereich

In Bezug auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein bestimmtes Unternehmenssegment, das unabhängig von anderen Unternehmensteilen betrieben wird, innerhalb des Unternehmens über eigene Governance-Ressourcen und -Verfahren verfügt und mit Risiken einhergeht, die in Relation zur Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens wesentlich sind.

Art 1 Z 41 L2-VO

 

 

Hauptgeschäftsbereich (Gruppe)

In Bezug auf eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe ein bestimmtes Segment der Gruppe, das unabhängig von anderen Teilen der Gruppe betrieben wird, innerhalb der Gruppe über eigene Governance-Ressourcen und -Verfahren verfügt und mit Risiken einhergeht, die in Relation zur Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten der Gruppe wesentlich sind; jede zur Gruppe gehörende juristische Person stellt einen Hauptgeschäftsbereich dar oder setzt sich aus mehreren Hauptgeschäftsbereichen zusammen.

Art 1 Z 42 L2-VO

 

 

Seite 395

Herkunftsmitgliedstaat

  1. a) Im Falle der Nicht-Lebensversicherung der Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das das Risiko deckt;
  2. b) im Falle der Lebensversicherung der Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht, oder
  3. c) im Falle der Rückversicherung der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Rückversicherungsunternehmens befindet.

§ 5 Z 14 VAG

 

 

Hypothekenversicherung

Eine Kreditversicherung, die Kreditgeber bei Ausfall ihrer Hypothekendarlehen absichert.

Art 1 Z 47 L2-VO

 

 

inländisches Rückversicherungsunternehmen

Ein von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das eine Zulassung als Rückversicherungsunternehmen gemäß Art 14 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

Art 1 Z 58 L2-VO

 

 

inländisches Versicherungsunternehmen

Ein von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das eine Zulassung als Versicherungsunternehmen gemäß Art 14 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

Art 1 Z 57 L2-VO

 

 

Klassen von Eigenmitteln (tiers)

VURV haben die in der Eigenmittelliste gemäß der L2-VO genannten Basiseigenmittelbestandteile anhand der in der L2-VO genannten Kriterien in Tier 1, Tier 2 oder Tier 3 einzustufen.

§ 172 Abs 1 VAG

 

Kap. C.II. Rz 9 ff

kleiner Versicherungsverein

Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine gesonderte Konzession erhalten hat. Der Geschäftsbereich des Versicherungsvereins muss örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt sein.

§ 5 Z 4 iVm § 68 VAG

 

Kap. D.I. Rz 21

Seite 396

kleines Versicherungsunternehmen

Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine gesonderte Konzession erhalten hat. Das Geschäftsvolumen des Unternehmens darf die im § 83 VAG bestimmten Grenzen nicht überschreiten.

§ 5 Z 3 iVm § 83 VAG

 

Kap. D.I. Rz 23

Kompositversicherungsunternehmen

Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und zumindest eines anderen Versicherungszweiges, mit Ausnahme der Rückversicherung, erhalten hat.

§ 5 Z 10 VAG

 

Kap. D.II. Rz 2 ff

Kontrolle

Das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. In diesem Verhältnis kontrolliert das Mutterunternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen. Die Kontrolle über ein anderes Unternehmen kann folgendermaßen erfolgen:

  1. a) Ein Unternehmen:
    1. aa) hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens (Tochterunternehmens);
    2. bb) hat das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens (Tochterunternehmens) zu bestellen oder abzuberufen, und ist gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Unternehmens;
    3. cc) hat das Recht, auf ein Unternehmen (Tochterunternehmen), dessen Aktionär oder Gesellschafter es ist, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.

§ 5 Z 24 VAG iVm Art 22 Abs 1 und 2 RL 2013/34/EU

 

Kap. G.I. Rz 3

Seite 397

 
  1. b) Ein Unternehmen ist ein Aktionär oder Gesellschafter eines Unternehmens und
    1. aa) allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte ist die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieses Unternehmens (Tochterunternehmens), die während des Geschäftsjahres sowie des vorhergehenden Geschäftsjahres bis zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt sind, bestellt worden, oder
    2. bb) verfügt aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens (Tochterunternehmens) allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens.
  2. c) Ein Unternehmen kann einen beherrschenden Einfluss auf oder die Kontrolle über ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) ausüben oder übt tatsächlich aus.
  3. d) Ein Unternehmen (Mutterunternehmen) und ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) stehen unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens.
   

Konzentrationsrisiko

Sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gefährden.

§ 5 Z 43 VAG

 

Kap. C.III. Rz 52

Krankenkostenversicherungsverpflichtung

Eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Art 1 Z 3 lit i L2-VO genannten Leistungen oder die dort genannte Erstattung abdeckt.

Art 1 Z 4 L2-VO

 

 

Seite 398

Krankenversicherungsverpflichtung

Eine Versicherungsverpflichtung, die eine oder beide der folgenden Leistungen abdeckt:

  1. a) medizinische Behandlung oder Pflege, einschließlich medizinischer Vorsorge- oder Heilbehandlung oder -pflege aufgrund von Krankheit, Unfall, Invalidität oder Gebrechlichkeit, oder Erstattung der durch eine solche Behandlung oder Pflege verursachten Kosten;
  2. b) Erstattung der durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Gebrechlichkeit verursachten Kosten.

Art 1 Z 3 L2-VO

 

 

Kreditinstitut (credit institution)

Ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.

Art 3 Abs 1 Z 1 RL 2013/36/EU iVm Art 4 Abs 1 Z 1 VO (EU) 575/2013

 

 

Kreditrisiko

Das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt.

§ 5 Z 40 VAG

 

 

künftige Überschussanteile

Siehe „künftige Überschussbeteiligungen“.

Art 1 Z 35 L2-VO

 

 

Seite 399

künftige Überschussbeteiligungen

Künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

  1. a) Sie beruhen rechtlich oder vertraglich auf einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse:
    1. aa) dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen, eines bestimmten Typs von Verträgen oder eines einzelnen Vertrags;
    2. bb) den realisierten oder nicht realisierten Kapitalanlageerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden;
    3. cc) dem Gewinn oder Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Sondervermögens, das den die Leistungen begründenden Vertrag ausstellt;
  2. b) sie basieren auf einer Deklaration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, und der Zeitpunkt oder Betrag der Leistungen liegt ganz oder teilweise in seinem Ermessen.

Art 1 Z 35 L2-VO

 

 

Leitlinien (EIOPA)

Die Leitlinien werden von EIOPA für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute herausgegeben, um innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen.

§ 5 Z 57 VAG iVm Art 16 VO (EU) 1094/2010

 

 

liquider Markt

Ein Markt, an dem Finanzinstrumente durch einen Kauf oder Verkauf rasch liquidiert werden können, ohne dass dies eine wesentliche Preisänderung bewirkt.

Art 1 Z 33 L2-VO

 

 

Seite 400

Liquiditätsrisiko

Das Risiko, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Kapitalanlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen.

§ 5 Z 42 VAG

 

 

Marktrisiko

Das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt.

§ 5 Z 39 VAG

 

Kap. C.III. Rz  136

Matching-Adjustment-Portfolio

Ein Portfolio aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, bei dem die Matching-Anpassung vorgenommen wird, und das in Art 77b Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte zugeordnete Vermögensportfolio.

Art 1 Z 37 L2-VO

 

 

Mitgliedstaat

Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 5 Z 11 VAG iVm BGBl 1993/909 iVm BGBl 1993/910

MS

 

Mitgliedstaat der Verpflichtung

Der Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:

  1. a) der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers; oder
  2. b) wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht.

Art 13 Z 14 RL 2009/138/EG

 

 

Seite 401

Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist

Einer der nachfolgend genannten Mitgliedstaaten:

  1. a) in der Nicht-Lebensversicherung:
    1. aa) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen der Mitgliedstaat, in dem diese Sachen belegen sind;
    2. bb) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden, während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer das Risiko als im Bestimmungsstaat belegen;
    3. cc) bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;

§ 5 Z 20 VAG

 

 

 
  1. b) in allen anderen nicht ausdrücklich in lit a genannten Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung der Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:
    1. aa) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;

bb) wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Ort der Niederlassung, auf die sich der Vertrag bezieht.

   

Seite 402

Mitversicherung auf Unionsebene

Mitversicherungsgeschäfte, die ein oder mehrere Risiken in den Versicherungszweigen Landfahrzeug-, Schienenfahrzeug-, Luftfahrzeug- oder See-, Binnensee- und Flussschifffahrt-Kasko zum Gegenstand haben und die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. a) das Risiko ist ein Großrisiko;
  2. b) das Risiko wird im Rahmen eines einzigen Vertrags gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als Mitversicherer übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;
  3. c) das Risiko ist innerhalb des EWR belegen;
  4. d) zur Sicherstellung der Risikodeckung wird das führende Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt;
  5. e) zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung (Gesellschaftssitz oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt;
  6. f) das führende Versicherungsunternehmen nimmt die Funktion, die ihm in der Praxis der Mitversicherung zukommt, in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.

§ 5 Z 48 VAG

 

 

Seite 403

Mutterunternehmen (parent undertaking)

Ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert. Für die Zwecke der Gruppenaufsicht auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der FMA tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

§ 5 Z 21 und § 195 Abs 2 Z 1 VAG iVm Art 2 Z 9 und Art 22 Abs 1 und 2 RL 2013/34/EU

 

 

nicht reguliertes Unternehmen

Jedes nicht in Art 2 Nr 4 der Richtlinie 2002/87/EG aufgeführte Unternehmen.

Art 1 Z 51 L2-VO

 

 

nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt

Ein nicht reguliertes Unternehmen, das eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Finanzgeschäfte tätigt und bei dem diese einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit insgesamt ausmachen.

Art 1 Z 52 L2-VO

 

 

Niederlassung eines Unternehmens

Der Sitz oder die Zweigniederlassung eines Unternehmens.

§ 5 Z 19 VAG

 

 

OGAW-Verwaltungsgesellschaft

Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Art 2 Abs 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder eine nach Art 27 dieser Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine Verwaltungsgesellschaft nach der genannten Richtlinie benannt hat.

Art 1 Z 54 L2-VO

 

 

operationelles Risiko

Das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt.

§ 5 Z 41 VAG

 

 

Seite 404

Organismus für gemeinsame Anlagen (L2-VO)

Ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne von Art 1 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) im Sinne von Art 4 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

Art 1 Z 40 L2-VO

 

 

Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren

Ein Organismus, der:

  1. a) dem ausschließlichen Zweck der Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in gesetzlich bestimmte Arten von liquiden Finanzanlagen dient und
  2. b) seine Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens des OGAW zurückgenommen und ausgezahlt werden; diesen Rücknahmen und Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Kurs der Anteile des OGAW nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht; und
  3. c) von der FMA im Inland oder von einer zuständigen Behörde in seinem Herkunftsmitgliedstaat bewilligt ist.

§ 5 Z 31 VAG iVm § 2 Abs 1 und § 67 InvFG 2011 iVm Art 1 Abs 2 und Art 5 RL 2009/65/EG

OGAW

 

Originator

Ein Unternehmen, das

  1. a) selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners bzw potenziellen Schuldners begründet und deren Forderungen nun Gegenstand der Verbriefung sind, oder
  2. b) Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und dann verbrieft.

Art 1 Z 21 L2-VO iVm Art 2 Z 3 VO (EU) 2017/2402

 

 

Pool-Forderung vom Typ A

Das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an einen Versicherungspool abtritt, dessen Mitglied es nicht ist.

Art 1 Z 29 L2-VO

 

 

Seite 405

Pool-Forderung vom Typ B

Das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an ein anderes Mitglied eines Versicherungspools abtritt, dessen Mitglied es ist.

Art 1 Z 30 L2-VO

 

 

Pool-Forderung vom Typ C

Das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Mitglied eines Versicherungspools ist, an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen abtritt, das nicht Mitglied dieses Versicherungspools ist.

Art 1 Z 31 L2-VO

 

 

public interest entities (Unternehmen von öffentlichem Interesse)

Siehe „Unternehmen von öffentlichem Interesse“.

§ 189a Z 1 UGB

 PIE

 

qualifizierte Beteiligung (qualifying holding)

Das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

§ 5 Z 27 VAG

 

 

qualifizierte zentrale Gegenpartei (authorised central counterparty)

Eine zentrale Gegenpartei, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und eine Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erhalten hat oder im Falle der Niederlassung in einem Drittstaat von der ESMA anerkannt wurde.

§ 5 Z 49 VAG iVm Art 14 und 25 VO (EU) 648/2012

CCP

 

reguliertes Unternehmen

Ein „beaufsichtigtes Unternehmen“ im Sinne von Art 2 Nr 4 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Art 1 Z 50 L2-VO

 

 

Seite 406

risikolose Basiszinskurve

Eine risikolose Zinskurve, die in der gleichen Weise abgeleitet wird wie die bei der Berechnung des in Art 77 Abs 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten besten Schätzwerts zu verwendende maßgebliche risikolose Zinskurve, allerdings ohne Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung oder vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikolosen Zinskurve gemäß Art 308c der genannten Richtlinie.

Art 1 Z 36 L2-VO

 

 

Risikomaß

Eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt.

§ 5 Z 47 VAG

 

 

Risikominderungstechniken

Sämtliche Techniken, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen.

§ 5 Z 44 VAG

 

 

Rückkauf

Alle Möglichkeiten zur vollständigen oder teilweisen Beendigung eines Vertrags, einschließlich

  1. a) einer Beendigung aus freien Stücken mit oder ohne Zahlung eines Rückkaufwerts,
  2. b) eines Wechsels des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens durch den Versicherungsnehmer,
  3. c) einer Beendigung wegen ausbleibender Prämienzahlung des Versicherungsnehmers.

Art 1 Z 13 L2-VO

 

 

Seite 407

Rückversicherung

Eine der folgenden Tätigkeiten:

  1. a) die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder
  2. b) im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht der Lloyd’s-Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder
  3. c) die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fällt.

§ 5 Z 9 VAG

RV

 

Rückversicherungsunternehmen

Ein Unternehmen, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession zur Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten erhalten hat.

§ 5 Z 2 iVm § 6 Abs 1 VAG iVm Art 14 RRL

RVU

 

Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Arbeitsunfallversicherung

Eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Arbeitsunfallversicherungsverpflichtungen erwächst.

Art 1 Z 10 L2-VO

 

 

Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Einkommensersatzversicherung

Eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Einkommensersatzversicherungsverpflichtungen erwächst.

Art 1 Z 9 L2-VO

 

 

Seite 408

Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Krankenkostenversicherung

Eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Krankenkostenversicherungsverpflichtungen erwächst.

Art 1 Z 8 L2-VO

 

 

Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Krankenversicherung

Eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Krankenversicherungsverpflichtungen erwächst.

Art 1 Z 7 L2-VO

 

 

Rückversicherungsvertrieb

Die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden.

§ 5 Z 60 VAG

  

Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement)

Die Solvenzkapitalanforderung ist so kalibriert, dass gewährleistet ist, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt sind. Sie deckt sowohl die laufende Geschäftstätigkeit als auch die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte ab. In Bezug auf die laufende Geschäftstätigkeit deckt sie nur unerwartete Verluste ab. Sie entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres.

§ 175 Abs 3 VAG

SCR

Kap. C.III.

Seite 409

Sponsor

Ein Institut, das kein Originator ist und das ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder ein anderes Verbriefungsprogramm, bei dem Risikopositionen Dritter angekauft werden, auflegt und verwaltet.

Art 1 Z 22 L2-VO iVm Art 2 Z 5 VO (EU) 2017/2402

 

 

Szenarioanalyse

Die Analyse der Auswirkungen einer Kombination widriger Ereignisse.

Art 1 Z 2 L2-VO

 

 

technische Standards (EU)

Technische Standards umfassen technische Regulierungs- und Durchführungsstandards. Der Inhalt von technischen Regulierungsstandards wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt. Der Inhalt von technischen Durchführungsstandards dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen.

§ 5 Z 56 VAG iVm Art 10–15 VO (EU) 1094/2010

 

 

tiefer Markt

Ein Markt, an dem Transaktionen mit einer großen Menge von Finanzinstrumenten stattfinden können, ohne dass dies den Preis dieser Instrumente wesentlich beeinflusst.

Art 1 Z 32 L2-VO

 

 

Tochterunternehmen (subsidiary undertaking)

Ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens. Für die Zwecke der Gruppenaufsicht auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der FMA tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

§ 5 Z 22 und § 195 Abs 2 Z 2 VAG iVm Art 2 Z 10 und Art 22 Abs 1 und 2 RL 2013/34/EU iVm Art 1 Z 48 L2-VO

 

 

Seite 410

Tranche

Ein vertraglich festgelegtes Segment des mit einer oder mehreren Risikopositionen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment – ungeachtet etwaiger Sicherheiten, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden – mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Segmente.

Art 1 Z 23 L2-VO iVm Art 2 Z 6 VO (EU) 2017/2402

 

 

transparenter Markt

Ein Markt, an dem aktuelle Handels- und Preisinformationen für die Öffentlichkeit, insbesondere für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, rasch verfügbar sind.

Art 1 Z 34 L2-VO

 

 

Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (ancillary services undertaking)

Ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute den Charakter einer Nebentätigkeit hat.

Art 3 Abs 1 Z 17 RL 2013/36/EU iVm Art 4 Abs 1 Z 18 VO (EU) 575/2013

 

 

Seite 411

Unternehmen von öffentlichem Interesse (public interest entities)

  1. a) „Kapitalmarktorientierte Unternehmen“ (Kapitalgesellschaften, deren Aktien oder andere von ihr begebene Wertpapiere an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind).
  2. b) Kapitalgesellschaften, die Kreditinstitute iSd Art 4 Abs 1 Nr 1 der VO 575/2013 sind.
  3. c) Kapitalgesellschaften, die Versicherungsunternehmen iSd Art 2 Abs 1 RL 91/674/EWG („Versicherungsbilanz-RL“) sind.
  4. d) Unternehmen, die ungeachtet ihrer Rechtsform unter Verweis auf diese Bestimmung als solche bezeichnet werden.

§ 189a Z 1 UGB

 PIE

Kap. B.I. Rz 2

Verbriefungsposition

Eine Risikoposition in einer Verbriefung im Sinne von Art 2 Z 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Art 1 Z 19 L2-VO

 

 

verbundenes Unternehmen (affiliated entity)

(für Zwecke der Rechnungslegung) Zwei oder mehrere Unternehmen innerhalb einer Gruppe, wobei eine Gruppe das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen bilden.

§ 189a Z 8 UGB

 

Kap. G.I. Rz 1

verbundenes Unternehmen (related undertaking)

(für Zwecke der Gruppenaufsicht) Ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine der folgenden Beziehungen verbunden ist:

  1. a) eine einheitliche Leitung aufgrund eines mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrages oder der Satzungsbestimmungen des Unternehmens, oder
  2. b) das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan der beiden Unternehmen setzt sich mehrheitlich aus denselben Personen zusammen, die während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt sind.

§ 195 Abs 1 Z 2 VAG iVm Art 22 Abs 7 RL 2013/34/EU iVm Art 1 Z 49 L2-VO

 

Kap. G.I. Rz 7 f

Seite 412

verdiente Prämien

Die Prämien, die sich auf das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem bestimmten Zeitraum gedeckte Risiko beziehen.

Art 1 Z 12 L2-VO

 

 

Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung

Krankenversicherungsverpflichtungen, die gemäß Art 55 Abs 1 L2-VO den für Lebensversicherungsverpflichtungen maßgeblichen Geschäftsbereichen zugeordnet werden.

Art 1 Z 38 L2-VO

 

 

Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Schadenversicherung

Krankenversicherungsverpflichtungen, die gemäß Art 55 Abs 1 L2-VO den für Nichtlebensversicherungspflichten maßgeblichen Geschäftsbereichen zugeordnet werden.

Art 1 Z 39 L2-VO

 

 

Seite 413

Versicherungsanlageprodukt

Ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von

  1. a) in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung),
  2. b) Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind,
  3. c) Altersvorsorgeprodukten, die in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung ausdrücklich als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen,
  4. d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, und
  5. e) individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann.

§ 5 Z 63 VAG

  

Seite 414

Versicherungsholdinggesellschaft (für Zwecke der Gruppenaufsicht)

Ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat.

§ 195 Abs 1 Z 6 VAG

 

Kap. D.I.

Versicherungspool

Eine Vereinbarung, bei der mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übereinkommen, bestimmte Versicherungsrisiken in einem genau festgelegten Verhältnis zu teilen. Die von den Mitgliedern des Versicherungspools versicherten Parteien sind selbst keine Mitglieder des Versicherungspools.

Art 1 Z 28 L2-VO

 

 

versicherungstechnisches Risiko

Das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt.

§ 5 Z 38 VAG

 

 

Versicherungsunternehmen

Ein Unternehmen, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine nicht nur auf die Rückversicherung beschränkte Konzession erhalten hat.

§ 5 Z 1 iVm § 6 Abs 1 VAG iVm Art 14 RRL

VU

 

Versicherungsvertreiber

Ein Versicherungsvermittler, ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art 2 Abs 1 Nr 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder ein Versicherungsunternehmen.

§ 5 Z 65 VAG

  

Seite 415

Versicherungsvertrieb

Die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.

§ 5 Z 59 VAG

  

Vertriebsvergütung

Alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden.

§ 5 Z 61 VAG

  

Verwalter alternativer Investmentfonds

Jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere OGAW zu verwalten.

Art 1 Z 55 L2-VO iVm Art 4 Abs 1 lit b RL 2011/61/EU

 

 

Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan

In Fällen, in denen das nationale Recht ein aus einem Management- und einem Aufsichtsorgan bestehendes dualistisches System vorsieht, je nach Festlegung in der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschrift das Management- oder das Aufsichtsorgan oder beide Organe oder für den Fall, dass die maßgebliche nationale Rechtsvorschrift kein Organ nennt, das Leitungsorgan.

Art 1 Z 43 L2-VO

 

 

Seite 416

Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose

Eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist.

§ 5 Z 46 VAG

 

 

Wertpapierfirma (investment firm)

Jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.

Art 4 Abs 1 Z 1 RL 2004/39/EG

 

 

Wesentlichkeit

Für die Zwecke des Kapitels VI „SCR – Interne Voll- und Partialmodelle“ der L2-VO sind Änderungen oder Fehler bei den Ergebnissen des internen Modells, einschließlich der Solvenzkapitalanforderung, oder bei den im internen Modell verwendeten Daten als wesentlich zu betrachten, wenn sie den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer der betreffenden Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnten.

Art 222 L2-VO

 

 

Wiederverbriefungsposition

Eine Risikoposition in einer Verbriefung, bei der das mit einem zugrunde liegenden Pool von Risikopositionen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrunde liegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist.

Art 1 Z 20 L2-VO iVm Art 2 Z 4 VO (EU) 2017/2402

 

 

Zentralbank

Nationale Zentralbank, die ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ist, Europäische Zentralbank (EZB) oder Zentralbank dritter Länder.

Art 1 Z 24 L2-VO iVm Art 4 Abs 1 Z 45–46 VO (EU) 575/2013

 

 

Seite 417

Zweckgesellschaft

Ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es diese Risiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei denen die Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber über solche Schuldtitel oder einen Finanzierungsmechanismus gegenüber den Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens nachrangig sind.

§ 5 Z 33 VAG

 

 

Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens

Jede ständige Präsenz eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat eine Konzession erhalten hat und Versicherungsgeschäfte ausübt.

§ 5 Z 18 VAG

 

Kap. B.I. Rz 20

Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens

Eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht seinen Sitz hat. Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.

§ 5 Z 17 VAG

 

Kap. B.I. Rz 19

die Zweckgesellschaft hat das Recht, von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, die Zahlung der Aufwendung zu verlangen;

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