Begriff | Definition | Rechtsquelle | Ab-kürzung | Verweis |
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aggregierte maximale Risikoposition | Die Summe der maximalen Zahlungen einschließlich der bei den Zweckgesellschaften möglicherweise anfallenden Aufwendungen und abzüglich der Aufwendungen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
| Art 1 Z 44 L2-VO |
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alle möglichen Kombinationen aus zwei Elementen | Bei einer Gruppe von Elementen alle geordneten Paare aus den Elementen dieser Gruppe. | Art 1 Z 27 L2-VO |
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alternative Bewertungsmethoden | Bewertungsmethoden, die mit Art 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang stehen und die für gleiche oder ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nicht nur die notierten Marktpreise heranziehen. | Art 1 Z 1 L2-VO |
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Anbieter von Nebendienstleistungen | Ein nicht reguliertes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, im Management von Datenverarbeitungsdiensten, in Gesundheits- und Pflegedienstleistungen oder in einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat. | Art 1 Z 53 L2-VO |
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Anlage in ein handelbares Wertpapier oder anderes Finanzinstrument, das auf neu gebündelten, verbrieften Krediten basiert | Siehe „Verbriefungsposition“. | Art 1 Z 19 L2-VO |
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Arbeitsunfallversicherungsverpflichtung | Eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Art 1 Z 3 lit i und ii L2-VO genannten Leistungen oder die dort genannte Erstattung abdeckt und nur bei Arbeitsunfällen, Betriebsunfällen und Berufskrankheiten besteht. | Art 1 Z 6 L2-VO |
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Aufnahmemitgliedstaat | Der Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt. Im Falle der Lebens- und Nicht-Lebensversicherung bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verpflichtung oder den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verpflichtung oder das Risiko durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abgedeckt wird. | § 5 Z 15 VAG |
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Aufsichtsbehörde | Diejenige einzelstaatliche Behörde oder diejenigen einzelstaatlichen Behörden von Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind. | § 5 Z 16 VAG |
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Aufsichtskollegium | (für Zwecke der Gruppenaufsicht) Eine permanente, aber flexible Plattform für die Zusammenarbeit, Koordinierung und Erleichterung der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Beaufsichtigung einer Gruppe. | § 195 Abs 1 Z 5 VAG |
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Auslagerung | Eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, aufgrund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Auslagern einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde. | § 5 Z 36 VAG |
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Basiseigenmittel (basic own funds) | Die Basiseigenmittel bestehen aus:
| § 170 Abs 1 VAG |
| Kap. C.II. Rz 1 |
Basisrisiko | Das Risiko, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert. | Art 1 Z 25 L2-VO |
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bedeutende gruppeninterne Transaktionen | Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften betrachten gruppeninterne Transaktionen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Solvabilität oder Liquidität der Gruppe oder eines der an diesen Transaktionen beteiligten Unternehmen als bedeutende gruppeninterne Transaktionen. | Art 377 L2-VO |
| Kap. D.I. Rz 40 |
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Beendigung (eines Versicherungsvertrags) | Ein Rückkauf, ein wertloser Verfall, eine Beitragsfreistellung eines Vertrags, automatische Unverfallbarkeitsbestimmungen oder die Ausübung sonstiger Beendigungsoptionen oder die Nichtausübung von Fortführungsoptionen. | Art 1 Z 14 L2-VO |
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Beendigungsoptionen | Alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, den Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu beenden, zurückzukaufen, herabzusetzen, einzuschränken oder ruhen zu lassen oder den Versicherungsvertrag zu stornieren. | Art 1 Z 15 L2-VO |
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Beistandsleistungen | Leistungen zugunsten von Personen, die sich auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten befinden, und darin bestehen, dass aufgrund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet. Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden. Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen. | § 5 Z 35 VAG |
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Beratung | Die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Versicherungsnehmer, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Unternehmens gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 VAG hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge. | § 5 Z 62 VAG |
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bestehender Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag | Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, für den die damit einhergehenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erfasst sind. | Art 1 Z 45 L2-VO |
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beteiligtes Unternehmen (für Zwecke der Gruppenaufsicht) | Ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine der folgenden Beziehungen verbunden ist:
| § 195 Abs 1 Z 1 VAG iVm Art 22 Abs 7 RL 2013/34/EU |
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Beteiligung (für Zwecke der Rechnungslegung) | Anteile an einem anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen. | § 189a Z 2 UGB |
| Kap. G.I. Rz 1 |
Beteiligung (participation) (für Solvabilitätszwecke) | Das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen. Für die Zwecke der Gruppenaufsicht auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen, auf das nach Ansicht der FMA tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. | § 5 Z 26 iVm § 195 Abs 2 Z 3 VAG |
| Kap. G.I. Rz 6 |
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Beteiligung, qualifiziert | Siehe „qualifizierte Beteiligung (qualifying holding)“. |
| Kap. G.I. Rz 3 | |
dauerhafter Datenträger | Jedes Medium, das a) es einem Versicherungsnehmer ermöglicht, persönlich an diesen Versicherungsnehmer gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und b) das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht. | § 5 Z 64 VAG | ||
Deckungsumfang eines internen Modells | Die Risiken, die in der dem internen Modell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose berücksichtigt sind. | Art 1 Z 17 L2-VO |
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der bei künftigen Prämien einkalkulierte erwartete Gewinn | Der erwartete Barwert künftiger Zahlungsströme, die daraus resultieren, dass für die Zukunft erwartete Prämien für bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge – die aber ungeachtet der gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers auf Beendigung des Vertrags aus einem beliebigen Grund außer dem Eintritt des versicherten Ereignisses möglicherweise nicht gezahlt werden – in die versicherungstechnischen Rückstellungen aufgenommen werden. | Art 1 Z 46 L2-VO |
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Dienstleistungsverkehr | Der Abschluss von Versicherungsverträgen durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Risiken, sofern der Abschluss nicht durch eine in diesem Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung erfolgt. | § 5 Z 13 VAG |
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Diversifikationseffekte | Eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind. | § 5 Z 45 VAG |
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Drittland | Ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. | § 5 Z 12 VAG |
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Drittland-Rückversicherungsunternehmen | Ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt und eine Konzession als Rückversicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände. | § 5 Z 6 VAG |
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Drittland-Versicherungsunternehmen | Ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession als Versicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände. | § 5 Z 5 VAG |
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Durchführungsverordnung (EU) | Durchführungsverordnung (delegierte VO [EU] 35/2015 der Kommission vom 10. Oktober 2014). | § 5 Z 54 VAG | L2-VO | |
EBA (European Banking Authority) | Die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) 1093/2010. | § 5 Z 52 VAG | EBA | |
Eigenmittel (own funds) | Die Eigenmittel bestehen aus der Summe der Basiseigenmittel gemäß § 170 Abs 1 und der ergänzenden Eigenmittel gemäß § 171:
| § 169 VAG |
| Kap. C.II. |
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Einkommensersatzversicherungsverpflichtung | Eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Art 1 Z 3 lit ii L2-VO genannte Kostenerstattung abdeckt, aber die unter lit i genannte Kostenerstattung ausschließt. | Art 1 Z 5 L2-VO |
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Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Träger-Berufsvereinigung zu dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage
| Art 1 Z 56 L2-VO iVm Art 6 lit a RL 2003/41/EG |
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EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) | Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Verordnung (EU) 1094/2010. | § 5 Z 51 VAG | EIOPA | |
Empfehlungen (EIOPA) | Die Empfehlungen werden von EIOPA für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute herausgegeben, um innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen. | § 5 Z 58 VAG iVm Art 16 VO (EU) 1094/2010 |
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enge Verbindungen | Eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind. | § 5 Z 23 VAG |
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ergänzende Eigenmittel (ancillaryown funds) | Die ergänzenden Eigenmittel setzen sich aus Bestandteilen zusammen, die keine Basiseigenmittel sind und zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können. Die ergänzenden Eigenmittel umfassen insbesondere die folgenden Bestandteile:
Bei VVaG, die gemäß § 44 Abs 2 in ihrer Satzung die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet haben, können die ergänzenden Eigenmittel auch künftige Forderungen umfassen, die ein VVaG gegenüber seinen Mitgliedern hat, wenn er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert. | § 171 Abs 1 VAG |
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erhebliche Risikokonzentrationen | Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften betrachten Risikokonzentrationen, die die Solvabilität oder Liquidität der Gruppe in Gefahr bringen können, als erhebliche Risikokonzentrationen. | Art 376 L2-VO |
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ESMA (European Securities and Markets Authority) | Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) 1095/2010. | § 5 Z 53 VAG | ESMA | |
✓ Seite 385 | Europäischer Ausschuss für Systemrisiken gemäß Verordnung (EU) 1092/2010 . | § 5 Z 55 VAG | ESRB | |
EWR-Rückversicherungsunternehmen | Ein Rückversicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat. | § 5 Z 8 VAG |
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EWR-Versicherungsunternehmen | Ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat. | § 5 Z 7 VAG |
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externe Ratingagentur (External Credit Assessment Institution) | Eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) 1060/2009/EG zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist. | § 5 Z 50 VAG | ECAI |
Seite 386
Finanzinstitut (financial institution) | Ein Unternehmen, das kein Institut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der folgenden Geschäfte zu betreiben:
| Art 3 Abs 1 Z 22 RL 2013/36/EU iVm Art 4 Abs 1 Z 26 VO (EU) 575/2013 |
| Kap. G.I. Rz 33 |
Seite 387
Unter diese Definition fallen ebenso die Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften, wenn ihre Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der vorher aufgelisteten Geschäfte zu betreiben. Die Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Versicherungsholdinggesellschaften fallen nicht unter diese Definition. | ||||
Finanzrückversicherung | Eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:
| § 5 Z 32 VAG |
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Finanzsicherheiten | Vereinbarungen, bei denen der Sicherungsgeber entweder
| Art 1 Z 26 L2-VO |
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Finanzunternehmen (financial undertaking) | Eines der folgenden Unternehmen:
| § 5 Z 28 VAG |
| Kap. G.I. Rz 32 |
firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen | Ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert. | § 5 Z 30 iVm § 195 Abs 1 Z 3 VAG |
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firmeneigenes Versicherungsunternehmen | Ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert. | § 5 Z 29 iVm § 195 Abs 1 Z 3 VAG |
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Fortführungsoptionen | Alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz ganz oder teilweise zu begründen, zu verlängern, zu erhöhen, zu erweitern oder wiederaufzunehmen. | Art 1 Z 16 L2-VO |
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Funktion | Eine interne Kapazität innerhalb des Governance-Systems zur Übernahme praktischer Aufgaben. Das Governance-System schließt die Risikomanagement-Funktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisions-Funktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein. | § 5 Z 37 VAG |
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für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde (für Zwecke der Gruppenaufsicht) | Die für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde, die nach gesetzlichen Regelungen bestimmt wurde. | § 195 Abs 1 Z 4 iVm § 226 VAG iVm Art 247 RL 2009/138/EG |
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gebuchte Prämien | Die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu zahlen sind, unabhängig davon, ob diese Prämien sich ganz oder teilweise auf einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz in einem anderen Zeitraum beziehen. | Art 1 Z 11 L2-VO |
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Geltungsbereich eines internen Modells | Die Risiken, für die das interne Modell zugelassen ist; der Geltungsbereich eines internen Modells darf sowohl die in der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung berücksichtigten Risiken als auch die dort nicht berücksichtigten Risiken umfassen. | Art 1 Z 18 L2-VO |
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gemischte Finanzholdinggesellschaft (mixed financial holding company) (für Zwecke der Gruppenaufsicht) | Ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet. | § 195 Abs 1 Z 8 VAG iVm Art 2 Z 15 RL 2002/87/EG |
| Kap. D.I. Rz 13 |
gemischte Versicherungsholdinggesellschaft | (für Zwecke der Gruppenaufsicht) Ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittland-Versicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat. | § 195 Abs 1 Z 7 VAG |
| Kap. D.I. Rz 12 |
Seite 391
geregelter Markt | Einer der nachfolgend genannten Märkte:
| Art 13 Z 22 RL 2009/138/EG iVm Art 4 Abs 1 Z 14 RL 2004/39/EG |
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Seite 392
Großrisiken | Zu den Großrisiken zählen folgende Risiken:
Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss erstellt wird, so werden die in lit c genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt. | § 5 Z 34 VAG |
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Gruppe | (für Zwecke der Gruppenaufsicht) Eine Gruppe von Unternehmen,
| § 195 Abs 1 Z 3 VAG iVm Art 22 Abs 7 RL 2013/34/EU |
| Kap. D.I. Rz 3 |
Seite 394
gruppeninterne Transaktion | Eine Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht. | § 5 Z 25 VAG |
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gruppeninterne Transaktionen (bedeutende) | Siehe „bedeutende gruppeninterne Transaktionen“. | Art 377 L2-VO |
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Hauptgeschäftsbereich | In Bezug auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein bestimmtes Unternehmenssegment, das unabhängig von anderen Unternehmensteilen betrieben wird, innerhalb des Unternehmens über eigene Governance-Ressourcen und -Verfahren verfügt und mit Risiken einhergeht, die in Relation zur Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens wesentlich sind. | Art 1 Z 41 L2-VO |
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Hauptgeschäftsbereich (Gruppe) | In Bezug auf eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe ein bestimmtes Segment der Gruppe, das unabhängig von anderen Teilen der Gruppe betrieben wird, innerhalb der Gruppe über eigene Governance-Ressourcen und -Verfahren verfügt und mit Risiken einhergeht, die in Relation zur Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten der Gruppe wesentlich sind; jede zur Gruppe gehörende juristische Person stellt einen Hauptgeschäftsbereich dar oder setzt sich aus mehreren Hauptgeschäftsbereichen zusammen. | Art 1 Z 42 L2-VO |
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Herkunftsmitgliedstaat |
| § 5 Z 14 VAG |
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Hypothekenversicherung | Eine Kreditversicherung, die Kreditgeber bei Ausfall ihrer Hypothekendarlehen absichert. | Art 1 Z 47 L2-VO |
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inländisches Rückversicherungsunternehmen | Ein von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das eine Zulassung als Rückversicherungsunternehmen gemäß Art 14 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände. | Art 1 Z 58 L2-VO |
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inländisches Versicherungsunternehmen | Ein von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das eine Zulassung als Versicherungsunternehmen gemäß Art 14 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände. | Art 1 Z 57 L2-VO |
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Klassen von Eigenmitteln (tiers) | VURV haben die in der Eigenmittelliste gemäß der L2-VO genannten Basiseigenmittelbestandteile anhand der in der L2-VO genannten Kriterien in Tier 1, Tier 2 oder Tier 3 einzustufen. | § 172 Abs 1 VAG |
| Kap. C.II. Rz 9 ff |
kleiner Versicherungsverein | Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine gesonderte Konzession erhalten hat. Der Geschäftsbereich des Versicherungsvereins muss örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt sein. | § 5 Z 4 iVm § 68 VAG |
| Kap. D.I. Rz 21 |
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kleines Versicherungsunternehmen | Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine gesonderte Konzession erhalten hat. Das Geschäftsvolumen des Unternehmens darf die im § 83 VAG bestimmten Grenzen nicht überschreiten. | § 5 Z 3 iVm § 83 VAG |
| Kap. D.I. Rz 23 |
Kompositversicherungsunternehmen | Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und zumindest eines anderen Versicherungszweiges, mit Ausnahme der Rückversicherung, erhalten hat. | § 5 Z 10 VAG |
| Kap. D.II. Rz 2 ff |
Kontrolle | Das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. In diesem Verhältnis kontrolliert das Mutterunternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen. Die Kontrolle über ein anderes Unternehmen kann folgendermaßen erfolgen:
| § 5 Z 24 VAG iVm Art 22 Abs 1 und 2 RL 2013/34/EU |
| Kap. G.I. Rz 3 |
Seite 397
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Konzentrationsrisiko | Sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gefährden. | § 5 Z 43 VAG |
| Kap. C.III. Rz 52 |
Krankenkostenversicherungsverpflichtung | Eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Art 1 Z 3 lit i L2-VO genannten Leistungen oder die dort genannte Erstattung abdeckt. | Art 1 Z 4 L2-VO |
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Seite 398
Krankenversicherungsverpflichtung | Eine Versicherungsverpflichtung, die eine oder beide der folgenden Leistungen abdeckt:
| Art 1 Z 3 L2-VO |
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Kreditinstitut (credit institution) | Ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. | Art 3 Abs 1 Z 1 RL 2013/36/EU iVm Art 4 Abs 1 Z 1 VO (EU) 575/2013 |
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Kreditrisiko | Das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt. | § 5 Z 40 VAG |
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künftige Überschussanteile | Siehe „künftige Überschussbeteiligungen“. | Art 1 Z 35 L2-VO |
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künftige Überschussbeteiligungen | Künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
| Art 1 Z 35 L2-VO |
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Leitlinien (EIOPA) | Die Leitlinien werden von EIOPA für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute herausgegeben, um innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen. | § 5 Z 57 VAG iVm Art 16 VO (EU) 1094/2010 |
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liquider Markt | Ein Markt, an dem Finanzinstrumente durch einen Kauf oder Verkauf rasch liquidiert werden können, ohne dass dies eine wesentliche Preisänderung bewirkt. | Art 1 Z 33 L2-VO |
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Seite 400
Liquiditätsrisiko | Das Risiko, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Kapitalanlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. | § 5 Z 42 VAG |
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Marktrisiko | Das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt. | § 5 Z 39 VAG |
| Kap. C.III. Rz 136 |
Matching-Adjustment-Portfolio | Ein Portfolio aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, bei dem die Matching-Anpassung vorgenommen wird, und das in Art 77b Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte zugeordnete Vermögensportfolio. | Art 1 Z 37 L2-VO |
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Mitgliedstaat | Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. | § 5 Z 11 VAG iVm BGBl 1993/909 iVm BGBl 1993/910 | MS |
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Mitgliedstaat der Verpflichtung | Der Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:
| Art 13 Z 14 RL 2009/138/EG |
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Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist | Einer der nachfolgend genannten Mitgliedstaaten:
| § 5 Z 20 VAG |
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bb) wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Ort der Niederlassung, auf die sich der Vertrag bezieht. |
Seite 402
Mitversicherung auf Unionsebene | Mitversicherungsgeschäfte, die ein oder mehrere Risiken in den Versicherungszweigen Landfahrzeug-, Schienenfahrzeug-, Luftfahrzeug- oder See-, Binnensee- und Flussschifffahrt-Kasko zum Gegenstand haben und die folgende Bedingungen erfüllen:
| § 5 Z 48 VAG |
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Seite 403
Mutterunternehmen (parent undertaking) | Ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert. Für die Zwecke der Gruppenaufsicht auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der FMA tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt. | § 5 Z 21 und § 195 Abs 2 Z 1 VAG iVm Art 2 Z 9 und Art 22 Abs 1 und 2 RL 2013/34/EU |
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nicht reguliertes Unternehmen | Jedes nicht in Art 2 Nr 4 der Richtlinie 2002/87/EG aufgeführte Unternehmen. | Art 1 Z 51 L2-VO |
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nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt | Ein nicht reguliertes Unternehmen, das eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Finanzgeschäfte tätigt und bei dem diese einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit insgesamt ausmachen. | Art 1 Z 52 L2-VO |
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Niederlassung eines Unternehmens | Der Sitz oder die Zweigniederlassung eines Unternehmens. | § 5 Z 19 VAG |
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OGAW-Verwaltungsgesellschaft | Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Art 2 Abs 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder eine nach Art 27 dieser Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine Verwaltungsgesellschaft nach der genannten Richtlinie benannt hat. | Art 1 Z 54 L2-VO |
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operationelles Risiko | Das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt. | § 5 Z 41 VAG |
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Organismus für gemeinsame Anlagen (L2-VO) | Ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne von Art 1 Abs 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) im Sinne von Art 4 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. | Art 1 Z 40 L2-VO |
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Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren | Ein Organismus, der:
| § 5 Z 31 VAG iVm § 2 Abs 1 und § 67 InvFG 2011 iVm Art 1 Abs 2 und Art 5 RL 2009/65/EG | OGAW | |
Originator | Ein Unternehmen, das
| Art 1 Z 21 L2-VO iVm Art 2 Z 3 VO (EU) 2017/2402 |
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Pool-Forderung vom Typ A | Das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an einen Versicherungspool abtritt, dessen Mitglied es nicht ist. | Art 1 Z 29 L2-VO |
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Seite 405
Pool-Forderung vom Typ B | Das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an ein anderes Mitglied eines Versicherungspools abtritt, dessen Mitglied es ist. | Art 1 Z 30 L2-VO |
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Pool-Forderung vom Typ C | Das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Mitglied eines Versicherungspools ist, an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen abtritt, das nicht Mitglied dieses Versicherungspools ist. | Art 1 Z 31 L2-VO |
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public interest entities (Unternehmen von öffentlichem Interesse) | Siehe „Unternehmen von öffentlichem Interesse“. | § 189a Z 1 UGB | PIE |
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qualifizierte Beteiligung (qualifying holding) | Das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens. | § 5 Z 27 VAG |
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qualifizierte zentrale Gegenpartei (authorised central counterparty) | Eine zentrale Gegenpartei, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und eine Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erhalten hat oder im Falle der Niederlassung in einem Drittstaat von der ESMA anerkannt wurde. | § 5 Z 49 VAG iVm Art 14 und 25 VO (EU) 648/2012 | CCP | |
reguliertes Unternehmen | Ein „beaufsichtigtes Unternehmen“ im Sinne von Art 2 Nr 4 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. | Art 1 Z 50 L2-VO |
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risikolose Basiszinskurve | Eine risikolose Zinskurve, die in der gleichen Weise abgeleitet wird wie die bei der Berechnung des in Art 77 Abs 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten besten Schätzwerts zu verwendende maßgebliche risikolose Zinskurve, allerdings ohne Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung oder vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikolosen Zinskurve gemäß Art 308c der genannten Richtlinie. | Art 1 Z 36 L2-VO |
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Risikomaß | Eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt. | § 5 Z 47 VAG |
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Risikominderungstechniken | Sämtliche Techniken, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen. | § 5 Z 44 VAG |
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Rückkauf | Alle Möglichkeiten zur vollständigen oder teilweisen Beendigung eines Vertrags, einschließlich
| Art 1 Z 13 L2-VO |
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Rückversicherung | Eine der folgenden Tätigkeiten:
| § 5 Z 9 VAG | RV | |
Rückversicherungsunternehmen | Ein Unternehmen, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession zur Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten erhalten hat. | § 5 Z 2 iVm § 6 Abs 1 VAG iVm Art 14 RRL | RVU | |
Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Arbeitsunfallversicherung | Eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Arbeitsunfallversicherungsverpflichtungen erwächst. | Art 1 Z 10 L2-VO |
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Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Einkommensersatzversicherung | Eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Einkommensersatzversicherungsverpflichtungen erwächst. | Art 1 Z 9 L2-VO |
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Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Krankenkostenversicherung | Eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Krankenkostenversicherungsverpflichtungen erwächst. | Art 1 Z 8 L2-VO |
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Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Krankenversicherung | Eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Krankenversicherungsverpflichtungen erwächst. | Art 1 Z 7 L2-VO |
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Rückversicherungsvertrieb | Die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden. | § 5 Z 60 VAG | ||
Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement) | Die Solvenzkapitalanforderung ist so kalibriert, dass gewährleistet ist, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt sind. Sie deckt sowohl die laufende Geschäftstätigkeit als auch die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte ab. In Bezug auf die laufende Geschäftstätigkeit deckt sie nur unerwartete Verluste ab. Sie entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres. | § 175 Abs 3 VAG | SCR | Kap. C.III. |
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Sponsor | Ein Institut, das kein Originator ist und das ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder ein anderes Verbriefungsprogramm, bei dem Risikopositionen Dritter angekauft werden, auflegt und verwaltet. | Art 1 Z 22 L2-VO iVm Art 2 Z 5 VO (EU) 2017/2402 |
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Szenarioanalyse | Die Analyse der Auswirkungen einer Kombination widriger Ereignisse. | Art 1 Z 2 L2-VO |
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technische Standards (EU) | Technische Standards umfassen technische Regulierungs- und Durchführungsstandards. Der Inhalt von technischen Regulierungsstandards wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt. Der Inhalt von technischen Durchführungsstandards dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen. | § 5 Z 56 VAG iVm Art 10–15 VO (EU) 1094/2010 |
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tiefer Markt | Ein Markt, an dem Transaktionen mit einer großen Menge von Finanzinstrumenten stattfinden können, ohne dass dies den Preis dieser Instrumente wesentlich beeinflusst. | Art 1 Z 32 L2-VO |
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Tochterunternehmen (subsidiary undertaking) | Ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens. Für die Zwecke der Gruppenaufsicht auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der FMA tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt. | § 5 Z 22 und § 195 Abs 2 Z 2 VAG iVm Art 2 Z 10 und Art 22 Abs 1 und 2 RL 2013/34/EU iVm Art 1 Z 48 L2-VO |
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Tranche | Ein vertraglich festgelegtes Segment des mit einer oder mehreren Risikopositionen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment – ungeachtet etwaiger Sicherheiten, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden – mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Segmente. | Art 1 Z 23 L2-VO iVm Art 2 Z 6 VO (EU) 2017/2402 |
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transparenter Markt | Ein Markt, an dem aktuelle Handels- und Preisinformationen für die Öffentlichkeit, insbesondere für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, rasch verfügbar sind. | Art 1 Z 34 L2-VO |
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Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (ancillary services undertaking) | Ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute den Charakter einer Nebentätigkeit hat. | Art 3 Abs 1 Z 17 RL 2013/36/EU iVm Art 4 Abs 1 Z 18 VO (EU) 575/2013 |
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Unternehmen von öffentlichem Interesse (public interest entities) |
| § 189a Z 1 UGB | PIE | Kap. B.I. Rz 2 |
Verbriefungsposition | Eine Risikoposition in einer Verbriefung im Sinne von Art 2 Z 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates. | Art 1 Z 19 L2-VO |
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verbundenes Unternehmen (affiliated entity) | (für Zwecke der Rechnungslegung) Zwei oder mehrere Unternehmen innerhalb einer Gruppe, wobei eine Gruppe das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen bilden. | § 189a Z 8 UGB |
| Kap. G.I. Rz 1 |
verbundenes Unternehmen (related undertaking) | (für Zwecke der Gruppenaufsicht) Ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine der folgenden Beziehungen verbunden ist:
| § 195 Abs 1 Z 2 VAG iVm Art 22 Abs 7 RL 2013/34/EU iVm Art 1 Z 49 L2-VO |
| Kap. G.I. Rz 7 f |
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verdiente Prämien | Die Prämien, die sich auf das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem bestimmten Zeitraum gedeckte Risiko beziehen. | Art 1 Z 12 L2-VO |
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Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung | Krankenversicherungsverpflichtungen, die gemäß Art 55 Abs 1 L2-VO den für Lebensversicherungsverpflichtungen maßgeblichen Geschäftsbereichen zugeordnet werden. | Art 1 Z 38 L2-VO |
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Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Schadenversicherung | Krankenversicherungsverpflichtungen, die gemäß Art 55 Abs 1 L2-VO den für Nichtlebensversicherungspflichten maßgeblichen Geschäftsbereichen zugeordnet werden. | Art 1 Z 39 L2-VO |
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Versicherungsanlageprodukt | Ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von
| § 5 Z 63 VAG |
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Versicherungsholdinggesellschaft (für Zwecke der Gruppenaufsicht) | Ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat. | § 195 Abs 1 Z 6 VAG |
| Kap. D.I. |
Versicherungspool | Eine Vereinbarung, bei der mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übereinkommen, bestimmte Versicherungsrisiken in einem genau festgelegten Verhältnis zu teilen. Die von den Mitgliedern des Versicherungspools versicherten Parteien sind selbst keine Mitglieder des Versicherungspools. | Art 1 Z 28 L2-VO |
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versicherungstechnisches Risiko | Das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt. | § 5 Z 38 VAG |
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Versicherungsunternehmen | Ein Unternehmen, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine nicht nur auf die Rückversicherung beschränkte Konzession erhalten hat. | § 5 Z 1 iVm § 6 Abs 1 VAG iVm Art 14 RRL | VU | |
Versicherungsvertreiber | Ein Versicherungsvermittler, ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art 2 Abs 1 Nr 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder ein Versicherungsunternehmen. | § 5 Z 65 VAG |
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Versicherungsvertrieb | Die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann. | § 5 Z 59 VAG | ||
Vertriebsvergütung | Alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden. | § 5 Z 61 VAG | ||
Verwalter alternativer Investmentfonds | Jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere OGAW zu verwalten. | Art 1 Z 55 L2-VO iVm Art 4 Abs 1 lit b RL 2011/61/EU |
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Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan | In Fällen, in denen das nationale Recht ein aus einem Management- und einem Aufsichtsorgan bestehendes dualistisches System vorsieht, je nach Festlegung in der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschrift das Management- oder das Aufsichtsorgan oder beide Organe oder für den Fall, dass die maßgebliche nationale Rechtsvorschrift kein Organ nennt, das Leitungsorgan. | Art 1 Z 43 L2-VO |
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Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose | Eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist. | § 5 Z 46 VAG |
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Wertpapierfirma (investment firm) | Jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt. | Art 4 Abs 1 Z 1 RL 2004/39/EG |
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Wesentlichkeit | Für die Zwecke des Kapitels VI „SCR – Interne Voll- und Partialmodelle“ der L2-VO sind Änderungen oder Fehler bei den Ergebnissen des internen Modells, einschließlich der Solvenzkapitalanforderung, oder bei den im internen Modell verwendeten Daten als wesentlich zu betrachten, wenn sie den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer der betreffenden Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnten. | Art 222 L2-VO |
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Wiederverbriefungsposition | Eine Risikoposition in einer Verbriefung, bei der das mit einem zugrunde liegenden Pool von Risikopositionen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrunde liegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist. | Art 1 Z 20 L2-VO iVm Art 2 Z 4 VO (EU) 2017/2402 |
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Zentralbank | Nationale Zentralbank, die ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ist, Europäische Zentralbank (EZB) oder Zentralbank dritter Länder. | Art 1 Z 24 L2-VO iVm Art 4 Abs 1 Z 45–46 VO (EU) 575/2013 |
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Zweckgesellschaft | Ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es diese Risiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei denen die Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber über solche Schuldtitel oder einen Finanzierungsmechanismus gegenüber den Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens nachrangig sind. | § 5 Z 33 VAG |
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Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens | Jede ständige Präsenz eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat eine Konzession erhalten hat und Versicherungsgeschäfte ausübt. | § 5 Z 18 VAG |
| Kap. B.I. Rz 20 |
Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens | Eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht seinen Sitz hat. Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln. | § 5 Z 17 VAG |
| Kap. B.I. Rz 19 |

