Lfd Nr. | Inhalt der Angabe | Gesetz [§ Abs Z] / Fachgutachten |
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A | Allgemeine Angaben | |
Anhangangaben sind in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in Bilanz und GuV zu machen | § 236 dritter Satz UGB | |
Angabe der Mitzugehörigkeit von Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten zu anderen Posten der Bilanz, wenn kein entsprechender Vermerk in der Bilanz erfolgt | § 223 Abs 5 UGB | |
B | Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden | |
Erläuterung der Posten der Bilanz und der GuV sowie der darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unter Beachtung der Generalnorm | § 236 erster Satz UGB | |
Angabe der Übereinstimmung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit dem Konzept der Unternehmensfortführung | § 237 Abs 1 Z 1 UGB | |
Angabe wesentlicher Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich Begründung und Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Bewertungsstetigkeit) | § 237 Abs 1 Z 1 UGB | |
Angabe der Grundlagen für die Umrechnung von Fremdwährungsposten in Euro | § 237 Abs 1 Z 1 UGB | |
Angabe und Begründung, wenn die einmal gewählte Form der Darstellung und/oder Gliederung von Bilanz bzw GuV nicht beibehalten wird (Darstellungsstetigkeit) | § 223 Abs 1 UGB | |
Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder angepasst werden (insbesondere auch bei Umgründungen) | § 223 Abs 2 UGB | |
Anmerkung: Gilt hinsichtlich der Bilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen (§ 140 Abs 10 VAG). | ||
Angabe und Begründung, wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftszweige mit verschiedenen Gliederungsvorschriften betreibt und deshalb eine kombinierte Gliederung anzuwenden hat. | § 223 Abs 3 UGB | |
Beschreibung der gewählten Bewertungs- und Ausweismethoden in Zusammenhang mit festverzinslichem Finanzanlagevermögen, insbesondere ist die Angabe erforderlich, falls die Effektivzinsmethode angewendet wurde | AFRAC 14 Rz 58c |
Seite 349
Wird übernommenes Rückversicherungsgeschäft nicht in derjenigen Bilanzabteilung ausgewiesen, der es als direktes Geschäft zuzuordnen wäre, so sind für übernommenes Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft die Beträge gemäß § 155 Abs 8 Z 1 und für übernommenes Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft die Beträge gemäß § 155 Abs 8 Z 2 im Anhang anzuführen und anzugeben, in welcher Bilanzabteilung der Ausweis erfolgt. | § 155 Abs 13 VAG | |
Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung | § 155 Abs 2 Z 15 VAG | |
B.1 | Bilanzierung- und Bewertungsmethoden im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten und Umweltschutzrückstellungen | |
Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in Zusammenhang mit der Behandlung von Emissionszertifikaten | AFRAC 1 Rz 25, 26 | |
Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in Zusammenhang mit umweltschutzbezogenen Posten | AFRAC 11 Rz 44 | |
C | Erläuterungen zu Posten der Bilanz | |
Angabe von Beträgen, die unter den folgenden Posten der Bilanz enthalten und von größerer Bedeutung sind: | § 155 Abs 2 Z 7 VAG | |
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Anmerkung: Eine Erläuterung ist jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 % der Bilanzsumme übersteigen. |
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Angabe der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den folgenden Bilanzposten: | § 155 Abs 2 Z 5 VAG | |
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Anzugeben ist der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. II. des § 144 Abs. 2 (Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen) ausgewiesen sind | § 155 Abs 2 Z 6 VAG | |
Im Anhang anzugeben ist die Entwicklung der Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Grundstücke und Bauten“ und „Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen“ (A., B. I. und B. II. des § 144 Abs 2) der Gesamtbilanz; dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen; § 226 Abs 1 UGB ist nicht anzuwenden | § 155 Abs 2 Z 1 VAG |
Seite 351
Angabe des Betrages der im Posten „Sonstige Ausleihungen“ enthaltenen Polizzendarlehen | § 155 Abs 2 Z 3 VAG | |
Angabe einer Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen, sofern diese einen größeren Umfang erreichen. | § 155 Abs 2 Z 4 VAG | |
Angabe des im Posten „Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)“ enthaltenen Betrages von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten | § 155 Abs 2 Z 9 VAG | |
Angabe des im Posten „Andere Verbindlichkeiten“ enthaltenen Betrages, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt | § 155 Abs 2 Z 10 VAG | |
Angabe des Betrages, der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge | § 155 Abs 2 Z 16 VAG | |
C.1 | Immaterielle Vermögensgegenstände | |
Erläuterung der gewählten Abschreibungsdauer für den Firmenwert | § 203 Abs 5 UGB | |
Angabe des Buchwertes von aktivierten immateriellen Vermögensgegenständen, die von einem verbundenen Unternehmen oder von einem Gesellschafter mit einer Beteiligung (189a Z 2 UGB) erworben wurden | § 238 Abs 1 Z 19 UGB | |
C.2 | Kapitalanlagen | |
Angabe des Grundwertes bei Grundstücken, wenn nicht in der Bilanz angemerkt | § 225 Abs 7 UGB | |
Angaben für Finanzinstrumente des Finanzanlagevermögens bei Ausweis über dem beizulegenden Zeitwert, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung unterblieben ist: a) Buchwert und beizulegender Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder Gruppen b) Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung und Anhaltspunkte dafür, dass Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer | § 238 (1) Z 2 UGB | |
Angabe der Gründe für die Annahme eines inaktiven Markts sowie des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kurs/Preis auf dem inaktiven Markt und dem Buchwert | AFRAC 14 Rz 25 | |
Angabe, falls die Bewertung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen nicht mit dem Börsenkurs am Abschlussstichtag, sondern mit einem durchschnittlichen Börsenkurs erfolgt | AFRAC 14 Rz 28 iVm Rz 27 |
Seite 352
Angaben zu Pensionsgeschäften beim Pensionsgeber:
| AFRAC 14 Rz 43, 55 | |
Angaben zu Anteilen an Investmentfonds: NUR BEI WESENTLICHKEIT
| AFRAC 14 Rz 35g | |
Erläuterung der angewandten Bewertungsmodelle samt zentraler Annahmen bei Unsicherheit in Zusammenhang mit der Beteiligungsbewertung | AFRAC 24 Rz 15 | |
Angabe des Unterschiedsbetrages (je Gruppe) zu einer Bewertung mit Börsenkursen oder Marktpreisen bei Anwendung eines Verbrauchsfolgeverfahrens gem § 209 (2) UGB, wenn dieser wesentlich ist Hinweis: zB bei Anwendung der Verfahren: gewogener Durchschnittspreis, Fifo oder Lifo für Wertpapiere gleicher Art in einem Depot, wenn der Börsenkurs oder Marktpreis den Buchwert übersteigt | § 238 Abs 1 Z 17 UGB | |
Bericht über die Inanspruchnahme des Bewertungswahlrechtes gemäß § 149 Abs 3 VAG (Durchschau Rentenfonds; gemilderte Bewertung der Wertpapiere im Fonds) | § 149 Abs 3 VAG | |
Angabe des Bilanzwertes selbst genutzter Liegenschaften | § 155 Abs 2 Z 1a VAG | |
Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B des § 144 Abs 2 sind im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke Seite 353 | § 155 Abs 5 VAG (iVm § 155 Abs 6 VAG) | |
Sind bei festverzinslichen Wertpapieren mit fixen Rückzahlungsbetrag die Anschaffungskosten höher als der Rückzahlungsbetrag, so kann der Unterschiedsbetrag zeitanteilig abgeschrieben werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen. | § 3 Abs 1a VU-RLV | |
Sind bei festverzinslichen Wertpapieren mit fixen Rückzahlungsbetrag die Anschaffungskosten niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen | § 3 Abs 1a VU-RLV | |
Die auf Grund ausländischer Rechtsvorschriften oder im Auftrag ausländischer Behörden im Ausland hinterlegten Vermögenswerte oder Kautionen sind gesondert anzugeben. | § 32 Abs 3 VU-RLV | |
C.2 i | Derivative Finanzinstrumente | |
C.2 ii | Allgemein | |
Angaben für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:
| § 238 Abs 1 Z 1 UGB | |
Bei der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden (§ 189a Z 4 UGB): Angabe der zentralen Annahmen, die jeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes zugrunde gelegt wurden | § 238 Abs 2 UGB | |
Angabe, wenn in Zusammenhang mit Derivaten Margins (Sicherungseinlagen) geleistet werden und eine Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Finanzinstrumenten (zB Wertpapieren) erfolgt | AFRAC 15 Rz 15 |
Seite 354
C.2 iii | Derivative Finanzinstrumente in einer Sicherungsbeziehung | |
Angaben in Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften | AFRAC 15 Rz 77 | |
Angabe der Risikoarten, die in eine Bewertungseinheit einbezogen werden | AFRAC 15 Rz 77 | |
Angabe der Grundgeschäftsarten, aus denen diese Risiken stammen | AFRAC 15 Rz 77 | |
Angabe der Derivate, mit denen die Risiken abgesichert werden | AFRAC 15 Rz 77 | |
beizulegender Zeitwert dieser Derivate | AFRAC 15 Rz 77 | |
Angabe des Absicherungszeitraums | AFRAC 15 Rz 77 | |
Darstellung der verwendeten Effektivitätsmessung und des Sicherungszusammenhanges | AFRAC 15 Rz 77 | |
Angaben in Zusammenhang mit antizipativen Sicherungsgeschäften: Darstellung der nicht in der Bilanz erfassten Verluste aus Derivaten, die im Rahmen einer Sicherungsbeziehung zukünftiger Zahlungsströme stehen sowie die entsprechende Begründung, warum und inwieweit auf die Bildung einer Drohverlustrückstellung verzichtet wurde | AFRAC 15 Rz 77 iVm Rz 66 | |
Bei vorzeitiger Beendingung einer Sicherungsbeziehung: Angabe der vorzeitigen Beendigung und des daraus realisierten Erfolgs | AFRAC 15 Rz 53 | |
Bei Vorliegen eines Portfolio-Handelshedge: Angabe der Summe der positiven beizulegenden Zeitwerte der Geschäfte pro Portfolio, Summe der negativen beizulegenden Zeitwerte pro Portfolio, Posten der Bilanz und der GuV, auf die sich die imparitätische Bewertung des Portfolios ausgewirkt hat, und die Höhe dieser Auswirkung | AFRAC 15 Rz 57 iVm § 236 UGB | |
C.3 | Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung | |
Angabe von OGAW, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen | § 155 Abs 2 Z 2 VAG | |
C.4 | Forderungen und andere Aktivposten | |
Angabe der wechselmäßigen Verbriefung von Forderungen, wenn dem Unternehmen die der Ausstellung zugrunde liegende Forderung zusteht | § 225 Abs 4 UGB |
Seite 355
Erläuterung, wenn im Posten „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten sind, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, soweit es sich um wesentliche Beträge handelt Hinweis: Die Regelung bezieht sich auf sogenannte aktive antizipative Posten. Erträge sind wirtschaftlich dem abgeschlossenen Geschäftsjahr zuzuordnen (und daher bereits als Erträge erfasst), die Zahlung wird jedoch erst nach dem Abschlussstichtag fällig (dh es wurde idR Sonstige Forderung / Ertrag gebucht) Beispiele (idR wiederkehrende Leistungen): - zeitanteilige Untermieterträge (die im Nachhinein bezahlt werden) - bestimmte Steuererstattungsansprüche | § 225 Abs 3 UGB | |
Angabe des Betrages der Pauschalwertberichtigung zu Forderungen für den entsprechenden Posten der Bilanz | § 226 Abs 5 UGB | |
C.5 | Eigenkapital | |
Falls ein negatives Eigenkapital vorliegt: Erläuterung, ob bei Ausweis des Postens „Negatives Eigenkapital“ eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt | § 225 Abs 1 UGB | |
Angabe der Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung, Nennbeträge und Zahl der Aktien jedes Nennbetrages sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jedes Nennbetrages jeder Gattung | § 241 Z 1 UGB | |
Angaben über Bestand, Zugang und Verwertung von Vorratsaktien | § 241 Z 2 UGB | |
Angaben über Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigtem Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden | § 241 Z 3 UGB | |
Angaben über das genehmigte Kapital | § 241 Z 4 UGB | |
Bestehen wechselseitiger Beteiligungen (§ 189a Z 2) und Angabe des beteiligten Unternehmens | § 241 Z 6 UGB | |
Angabe der Ergebnisverwendung bzw Vorschlag zur Ergebnisverwendung Hinweis: Angabe kann nicht entfallen (auch wenn noch kein Beschluss vorliegt) | § 238 Abs 1 Z 9 UGB | |
Alternativ zum GuV-Ausweis: Ausweis der Veränderung der Kapital- und Gewinnrücklagen im Anhang | § 231 Abs 5 UGB |
Seite 356
Angaben bei Umgliederung eines falsch in den gebundenen Rücklagen ausgewiesenen Betrages in die ungebundenen Rücklagen | KFS RL 11 | |
Unterliegen Gewinne, die infolge einer Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind, einer Beschränkung der Ausschüttung nach § 235 Abs 1 UGB, Angabe des ausschüttungsgesperrten Betrages entweder als davon Vermerk unter dem Bilanzgewinn oder im Anhang. Bei (mittel)großen KapGes empfiehlt die Erläuterung zu AFRAC 31.21 dies bei der Angabe zur Ergebnisverwendung vorzusehen. | AFRAC 31 Rz 21 | |
Angaben über die im Geschäftsjahr eingeforderten Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten und die rückständig gebliebenen Beträge | § 155 Abs 1 Z 1 VAG | |
C.6 | Investitionszuschüsse | |
Aufgliederung der Investitionszuschüsse nach den einzelnen Posten des Anlagevermögens sowie Darstellung der Entwicklung während des Geschäftsjahrs | AFRAC 6 Rz 26 | |
C.7 | Versicherungstechnische Rückstellungen und andere technische Angaben | |
Angabe und Erläuterung nach Art und Höhe von erheblichen Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres andererseits (Abwicklungsergebnis) | § 155 Abs 2 Z 18 VAG | |
Angabe von Forderungen, die gemäß § 153 Abs 5 VAG von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind (Regressforderungen) und einen größeren Umfang erreichen | § 155 Abs 2 Z 14 VAG | |
Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis gegliedert in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in denen das Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließt, gesondert Seite 357 | § 155 Abs 14 VAG | |
Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzklausel (erheblicher Nachteil) gegeben? | § 155 Abs 14 VAG | |
Wurde die Anwendung der Schutzklausel (erheblicher Nachteil) angegeben? | § 155 Abs 14 VAG | |
Der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung ist anzugeben; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern | § 155 Abs 2 Z 11 VAG | |
Angabe der Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt wurden. Begründung und Erläuterung, wenn eine von den in § 30 Abs. 1 und 2 VU-RLV enthaltenen Grundsätzen abweichende Ermittlung der Kapitalerträge des technischen Geschäftes erfolgt ist | § 155 Abs 2 Z 17 VAG und § 30 Abs 3 VU-RLV | |
Angabe der Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen | § 155 Abs 2 Z 12 VAG | |
a) Gehälter und Löhne | ||
b) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen | ||
c) Aufwendungen für Altersversorgung | ||
d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge |
Seite 358
e) Sonstige Sozialaufwendungen diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 238 Abs 1 Z 13 und § 239 Abs 1 Z 2 UGB; | ||
Angabe der auf das direkte Geschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen | § 155 Abs 2 Z 13 VAG | |
C.7 i | Schaden- und Unfallversicherung | |
Für die Schaden- und Unfallversicherung sind die verrechneten Prämien, die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, jeweils für die Gesamtrechnung, sowie der Rückversicherungssaldo, gegliedert nach den in § 155 Abs. 9 VAG genannten Geschäftsbereichen anzugeben. | § 155 Abs 8 Z 1 VAG | |
Schwankungsrückstellung: Beim Wechsel von Geschäftsbereichen auf Versicherungszweige haben die Unternehmen den Wechsel in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluss anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. | § 1 Abs 8 SWRV | |
C.7 ii | Lebensversicherung | |
Für die Lebensversicherung sind die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung, gegliedert nach den in § 155 Abs. 11 VAG genannten Geschäftsbereichen, sowie der Rückversicherungssaldo anzugeben. | § 155 Abs 8 Z 2 VAG | |
Die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung sind anzugeben. | § 155 Abs 2 Z 19 VAG | |
Unbeschadet der Bestimmungen des UGB und des VAG 2016 sind folgende Punkte anzuführen und zu erläutern: | § 32 Abs 4 VU-RLV | |
| § 32 Abs 4 VU-RLV | |
| § 32 Abs 4 VU-RLV | |
| § 32 Abs 4 VU-RLV | |
| § 32 Abs 4 VU-RLV |
Seite 359
| § 32 Abs 4 VU-RLV | |
| § 32 Abs 4 VU-RLV | |
| § 32 Abs 4 VU-RLV | |
| § 32 Abs 4 VU-RLV | |
C.7 iii | Krankenversicherung | |
Für die Krankenversicherung sind die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung, gegliedert nach den in § 155 Abs. 10 VAG genannten Geschäftsbereichen, sowie der Rückversicherungssaldo anzugeben. | § 155 Abs 8 Z 2 VAG | |
C.8 | Nichtversicherungstechnische Rückstellungen | |
C.8 i | Personalrückstellungen und Personalaufwand | |
Soweit diese Angaben für die jeweiligen Personalrückstellungen relevant sind: Erläuterungen
| AFRAC 27 Rz 98 | |
Aufgliederung des Pensionsaufwandes in Aufwendungen für Zusagen, für welche eine Rückstellung/Forderung angesetzt ist, und Zusagen, für die ausschließlich Beiträge zu leisten sind | AFRAC 27 Rz 98 | |
Angabe der Aufwendungen/Erträge für Rückstellungen für Jubiläumsgelder, die in den Posten Löhne und/oder Gehälter enthalten sind | AFRAC 27 Rz 98 | |
Angabe der Höhe der Gesamtpensionsverpflichtung bei ausgelagerten Verpflichtungen sowie Angabe der Tatsache der Saldierung | AFRAC 27 Rz 98 | |
Angabe, in welchem Posten der GuV Rückstellungsänderungen ausgewiesen sind und Angabe allfällliger im Finanzergebnis erfasster Beträge | AFRAC 27 Rz 98 |
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Angabe wesentlicher periodenfremder Aufwendungen/Erträge zB durch wesentliche Veränderung des Rechnungszinssatzes/der Wahrscheinlichkeitsannahmen | AFRAC 27 Rz 98 | |
Falls der Effekt aus den neuen Sterbetafeln AVÖ 2018–P auf längstens fünf Jahre verteilt wurde:
| § 4 Override-Verordnung § 237 Abs 1 Z 1 UGB | |
Falls der Effekt aus den neuen Sterbetafeln AVÖ 2018–P sofort erfasst wurde:
| § 222 Abs 2 UGB § 237 Abs 1 Z 4 UGB | |
C.8 ii | Sonstige Rückstellungen | |
Erläuterung der in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen, wenn sie einen erheblichen Umfang haben | § 238 Abs 1 Z 15 UGB | |
C.9 | Sonstige Verbindlichkeiten und andere Passivposten | |
Erläuterung, wenn im Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten sind, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, soweit es sich um wesentliche Beträge handelt Hinweis: Die Regelung bezieht sich auf sogenannte passive antizipative Posten: Aufwendungen sind wirtschaftlich dem abgeschlossenen Geschäftsjahr zuzuordnen (und daher bereits als Aufwand erfasst), die Zahlung wird jedoch erst nach dem Abschlussstichtag fällig (dh es wurde idR Aufwand / Sonstige Verbindlichkeit gebucht) | § 225 Abs 6 UGB | |
C.10 | Latente Steuer | |
Damit ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens vermittelt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Angaben zu latenten Steuern erforderlich | AFRAC 30 Rz 42 | |
Es sind im Anhang die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung des Temporary-Konzepts anzugeben. Die Erläuterungen sollten sowohl den geänderten Ausweis Seite 361 | AFRAC 30 Rz 106 | |
Wird eines der Wahlrechte des § 906 (33) bzw. (34) UGB in Anspruch genommen und der Unterschiedsbetrag, der sich aus der erstmaligen Anwendung ergibt, über längstens 5 Jahre verteilt, so ist diese Tatsache sowie der abgegrenzte Betrag im Anhang zu erläutern. | AFRAC 30 Rz 107 | |
Bei Ansatz von aktiven latenten Steuern aus Verlustvorträgen: Angabe der substanziellen Hinweise, die den Ansatz rechtfertigen (qualitative Hinweise sind regelmäßig ausreichend) | § 238 Abs 1 Z 3 iVm § 198 Abs 9 iVm AFRAC 30.40 | |
Angabe, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist (qualitative Angabe ausreichend) | § 238 Abs 1 Z 3 erster Satz UGB | |
Angabe der im Geschäftsjahr erfolgten Bewegungen der latenten Steuersalden | § 238 Abs 1 Z 3 zweiter Satz UGB | |
Angabe, ob und welche Wahlrechte betreffend latente Steuern ausgeübt wurden (Angabe ist gem § 237 (1) Z 1 UGB erforderlich) | AFRAC 30 Rz 41 | |
D | Erläuterungen zu Posten der Gewinn- und Verlustrechnung | |
Angabe der auf das Geschäftsjahr entfallenden Aufwendungen für den Abschlussprüfer, aufgeschlüsselt nach den Aufwendungen
Hinweis: Angabe, kann unterbleiben, wenn das Unternehmen in einem Konzernabschluss einbezogen wird und eine derartige Information darin enthalten ist | § 238 Abs 1 Z 18 UGB | |
Angaben zu in den Beteiligungserträgen enthaltenen Erträgen aus Gewinngemeinschaften (Ergebnisabführungsverträgen) sowie analoge, in den Aufwendungen für Beteiligungen enthaltene Posten | § 238 Abs 1 Z 21 UGB | |
Angabe des Betrags und der Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung/Bedeutung | § 237 Abs 1 Z 4 UGB |
Seite 362
Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (§ 146 Abs 5 Z 8) und „außerordentliche Aufwendungen“ (§ 146 Abs 5 Z 9) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen | § 140 Abs 9 iVm § 155 Abs 3a VAG | |
Sind die Beträge der Posten 8. und 9. des § 146 Abs 5 ( „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“) für die Beurteilung der Ertragslage wesentlich, so sind sie hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang und im Konzernanhang zu erläutern. Dies gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, sofern es sich nicht um Aufwendungen für Versicherungsfälle handelt. | § 155 Abs 3a VAG | |
Angabe von Beträgen, die unter den Posten | § 155 Abs 2 Z 8 VAG | |
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enthalten und von größerer Bedeutung sind | ||
Anmerkung: Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 % der abgegrenzten Prämien übersteigen. | ||
E | Sonstige Angaben | |
E.1 | Eventualverbindlichkeiten und sonstige finanzielle Verpflichtungen | |
Angabe wesentlicher Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen (Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre) | § 238 Abs 1 Z 14 UGB |
Seite 363
Angabe des Gesamtbetrags der Haftungsverhältnisse (§ 199, anstelle Angabe unter der Bilanz) sowie sonstiger wesentlicher finanzieller Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. sowie Art und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit Anmerkung: Die Angaben erstrecken sich nicht auf Eventualverbindlichkeiten, die aus Versicherungsverträgen herrühren. (§ 155 Abs 4 VAG) | § 237 Abs 1 Z 2 UGB iVm § 155 Abs 4 VAG | |
Aufgliederung und Erläuterung der Haftungsverhältnisse gem § 199 UGB, die nach § 237 (1) Z 2 UGB im Anhang anzugeben sind | § 238 Abs Z 14 UGB | |
E.2 | Außerbilanzielle Geschäfte | |
Angabe von Art, Zweck und finanzielle Auswirkung der nicht in der Bilanz enthaltenen und auch nicht nach § 237 (1) Z 2 UGB anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig ist, Angabe der Fristigkeiten wird empfohlen (Vorjahresangabe nur erforderlich, wenn aus der Generalnorm ableitbar) Hinweis: Beispiele für außerbilanzielle Geschäfte sind in den folgenden Punkten angeführt | § 238 Abs Z 10 UGB AFRAC 7 | |
| AFRAC 7 Rz 21 | |
| AFRAC 7 Rz 22ff | |
| AFRAC 7 Rz 25f | |
| AFRAC 7 Rz 27 | |
| AFRAC 7 Rz 28f | |
| AFRAC 7 Rz 30 |
Seite 364
E.3 | Gruppenbesteuerung | |
Erläuterung der Auswirkungen auf die Steuerbelastung infolge einer bestehenden steuerlichen Unternehmensgruppe (gem § 238 (1) Z 20 UGB: Angabe der Beziehungen zu verbundenen Unternehmen) | § 238 Abs 1 Z 20 UGB | |
Aufgliederung des Postens „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ entweder in der GuV oder im Anhang:
| AFRAC 30 Rz 46 | |
Angabe des angewendeten Steuersatzes | AFRAC 30 Rz 49 | |
Falls der Gruppenträger keine oder eine zu geringe Rückstellung für künftige Verpflichtungen bildet: Angabe als Eventualverbindlichkeit im Anhang (§ 237 (1) Z 2 UGB) (außer bei Unwesentlichkeit) Hinweis: Solche Verpflichtungen entstehen entweder aufgrund der Verpflichtung des internen Verlustvortrags, aufgrund Ausgleichszahlungsverpflichtungen für bisher genutzte steuerliche Verluste bei Ausscheiden eines Gruppenmitglieds aus der Gruppe oder bei Steuerverpflichtungen aus der Anrechnung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften | AFRAC 30 Rz 55 und RZ 65f iVm § 237 (1) Z 2 UGB | |
E.4 | Anteilsbasierte Vergütungen | |
Anzahl und Aufteilung der insgesamt und der im Geschäftsjahr eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte sowie auf die namentlich anzuführenden Organmitglieder. Anzugeben sind:
| § 239 Abs 1 Z 5 a) UGB | |
Anzahl, Aufteilung und Ausübungspreis der im Geschäftsjahr ausgeübten Optionen auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte sowie auf die namentlich anzuführenden Organmitglieder | § 239 Abs 1 Z 5 b) UGB | |
Bei börsennotierten Gesellschaften (iSd 189a Z 1 lit a UGB):
| § 239 Abs 1 Z 5 c) UGB | |
Pflichtangaben gem IFRS 2.44 bis 2.52: (1) eine Beschreibung der einzelnen Arten von anteilsbasierten Vergütungen, die während der Berichtsperiode in Kraft waren, wie Ausübungsbedingungen, höchste Anzahl der gewährten Rechte, Form der Erfüllung | AFRAC 3 Rz 52 iVm § 239 (1) UGB | |
Pflichtangaben gem IFRS 2.44 bis 2.52: (2) die Anzahl und der gewichtete Durchschnitt der Ausübungspreise (für zu Beginn der Periode ausstehende Rechte, für in der Periode gewährte Rechte, für in der Periode verwirkte Rechte, für in der Periode ausgeübte Rechte, für in der Periode verfallene Rechte, für am Ende der Periode ausstehende Rechte, für am Ende der Periode ausübbare Rechte) | AFRAC 3 Rz 52 | |
Pflichtangaben gem IFRS 2.44 bis 2.52: (3) der gewichtete Durchschnittskurs, der in der Periode ausgeübten Rechte am Tag der Ausübung bzw in der Berichtsperiode | AFRAC 3 Rz 52 | |
Pflichtangaben gem IFRS 2.44 bis 2.52: (4) für am Ende der Periode ausstehende Rechte die Bandbreite der Ausübungspreise und der gewichtete Durchschnitt der restlichen Vertragslaufzeit | AFRAC 3 Rz 52 |
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Pflichtangaben gem IFRS 2.44 bis 2.52: (5) für in der Berichtsperiode eingeräumte Rechte der gewichtete Durchschnitt der beizulegenden Zeitwerte am Bewertungsstichtag und Informationen über deren Ermittlung, wie das verwendete Optionspreismodell und die in dieses Modell einfliessenden Daten und andere Parameter, die Art der Ermittlung der erwarteten Volatilität, die Einbeziehung weiterer Ausstattungsmerkmale in die Ermittlung des beilzulegenden Zeitwerts | AFRAC 3 Rz 52 | |
Pflichtangaben gem IFRS 2.44 bis 2.52: (6) für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen, die in der Berichtsperiode geändert wurden: eine Erklärung, warum die Änderungen vorgenommen wurden, der aufgrund der Änderungen gewährte zusätzliche Zeitwert, die Bestimmung des gewährten zusätzlichen beizulegenden Zeitwerts | AFRAC 3 Rz 52 | |
Pflichtangaben gem IFRS 2.44 bis 2.52: (7) Um die Auswirkungen verständlich zu machen, sind anzugeben: der erfasste Gesamtaufwand für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen (mit gesonderter Angabe der Transaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente) sowie für Schulden aus anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, der Buchwert am Ende der Periode und der gesamte innere Wert der Schulden am Ende der Periode (Barausgleich für ausübbare Rechte) | AFRAC 3 Rz 52 | |
E.5 | Konzernverhältnisse und Beteiligungen | |
Angabe von Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie Ort der Hinterlegung dieses Konzernabschlusses Hinweis: „nächster“ Konzernabschluss, in den das Unternehmen einbezogen wird (entweder vollkonsolidiert als Tochterunternehmen oder wenn auf die Vollkonsolidierung verzichtet wurde) -> zB bei Befreiung deckungsgleich mit § 238 (1) Z 7 UGB | § 237 Abs 1 Z 7 UGB § 238 Abs 1 Z 8 UGB |
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Angabe von Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt (Konzernspitze) sowie Ort der Hinterlegung dieser Konzernabschlüsse Hinweis: „oberster“ Konzernabschluss, in den das Unternehmen einbezogen wird (entweder vollkonsolidiert als Tochterunternehmen oder wenn auf die Vollkonsolidierung verzichtet wurde) | § 238 Abs 1 Z 7 UGB § 238 Abs 1 Z 8 UGB | |
Angaben, falls ein Mutterunternehmen keinen Konzernabschluss aufstellt, weil es davon befreit ist, da es in den Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens (befreiender Konzernabschluss) einbezogen ist:
Hinweis: Die Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses ist unmittelbar in § 245 UGB geregelt. | § 245 Abs 2 Z 4 UGB | |
Wird ein Tochterunternehmen aufgrund § 249 UGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen und entfällt dadurch beim Mutterunternehmen die Pflicht zur Aufstelllung eines Konzernabschlusses: Angabe und Begründung des Verzichts auf Einbeziehung von Tochterunternehmen im Anhang der Muttergesellschaft Hinweis: Ein Tochterunternehmen braucht nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn durch den Einbezug unverhältnismäßige Verzögerungen oder Kosten entstehen, Weiterveräußerungsabsicht besteht oder erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung nachhaltig beeinträchtigen (§ 249 UGB). | § 249 Abs 3 UGB | |
Angabe der Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, insbesondere Gewinn- und Verlustabführungsverträge (beide Richtungen) (alternativ: Angabe der Anwendung der Schutzklausel gem § 242 (3) UGB) | § 238 Abs 1 Z 20 UGB |
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Für Gesellschaften, die unter das NaDiVeG fallen (§ 243b UGB): Falls eine Gesellschaft von der Pflicht eine nichtfinanzielle Erklärung zu erstellen befreit ist: Angabe, bei welchem Unternehmen sie in den Konzernlagebericht oder gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht einbezogen ist und wo dieser erhältlich ist Hinweis: Eine Gesellschaft ist ua dann von der Erstellung des Berichts befreit, wenn sie und ihre Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht oder gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat einbezogen sind, dieser Bericht nach den Anforderungen der Bilanz-Richtlinie erstellt und offengelegt wurde und wenn die Gesellschaft die oben geforderte Anhangangabe macht. | § 243b Abs 7 UGB AFRAC 9 Rz 179 | |
Falls eine Gesellschaft von der Pflicht, einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen befreit ist (§ 243d (1) zweiter Satz UGB): Angabe bei welchem Mutterunternehmen das Unternehmen in den konsolidierten Bericht einbezogen und wo dieser erhältlich ist | § 243d Abs 1 letzter Satz UGB | |
Für Unternehmen, an denen das Unternehmen beteiligt ist (iSv § 189a UGB): Name, Sitz, Kapitalanteil, Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Jahresabschluss vorliegt (alternativ: Angabe der Anwendung der Schutzklausel gem § 242 (2) UGB) | § 238 Abs 1 Z 4 UGB | |
Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist | § 238 Abs 1 Z 6 UGB | |
Angabe von in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Einlagen von stillen Gesellschaftern | § 238 Abs 1 Z 16 UGB | |
Betrag des unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen nachrangigen Kapitals | § 241 Z 5 UGB | |
Angaben über die aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge | § 155 Abs 1 Z 2 VAG | |
Angaben über die Anteile der Aktionäre am Bilanzgewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist | § 155 Abs 1 Z 3 VAG |
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Angaben über die Höhe des Anteils an einem herrschenden Unternehmen unter Angabe des Unternehmens, allfälliger Nachschussverpflichtungen und der Veränderung des Anteils während des Geschäftsjahres | § 155 Abs 1 Z 4 VAG | |
Angaben über die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung an Versicherungsnehmer und die Verteilung des verbleibenden Jahresüberschusses an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie über die Entwicklung der zu diesem Zweck gebildeten Rückstellungen | § 155 Abs 1 Z 5 VAG | |
Angaben über den Eintritt einer Nachschusspflicht der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß § 40 Abs 2 VAG | § 155 Abs 1 Z 6 VAG | |
E.6 | Arbeitnehmer, Organe und nahestehende Personen | |
Aufgliederung der Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen (Altersversorgung) nach
Hinweis: Wenn die Aufschlüsselung gem § 239 (1) Z 3 UGB weniger als 3 Personen betrifft, so darf sie bei Gesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Corporate Governance Berichts nach § 243c UGB verpflichtet sind, unterbleiben (§ 242 Abs 4 UGB) | § 239 Abs 1 Z 3 UGB | |
Angabe der Bezüge des Vorstands, des Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen: Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte etc) im Geschäftsjahr je Personengruppe, getrennt nach
Hinweis: Wenn die Aufschlüsselung gem § 239 (1) Z 4 UGB weniger als 3 Personen betrifft, so darf sie bei Gesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Corporate Governance Berichts nach § 243c UGB verpflichtet sind, unterbleiben (§ 242 Abs 4 UGB) | § 239 Abs 1 Z 4 UGB |
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Gesonderte Angabe der Bezüge, die Mitglieder des Vorstands von verbundenen Unternehmen erhalten Hinweis: Wenn die Aufschlüsselung gem § 239 (1) Z 4 UGB weniger als 3 Personen betrifft, so darf sie bei Gesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Corporate Governance Berichts nach § 243c UGB verpflichtet sind, unterbleiben (§ 242 Abs 4 UGB) | § 239 Abs 1 Z 4 UGB | |
Angabe der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, die während des Geschäftsjahrs tätig waren (Vor- und Zunamen, Vorsitzende, für Aufsichtsrat auch Stellvertreter) | § 239 Abs 2 UGB | |
Angabe der Vorschüsse und Kredite an Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (zusammengefasst für jede Personengruppe); Dies beinhaltet:
| § 237 Abs 1 Z 3 UGB | |
Angabe der Geschäfte der Gesellschaft mit nahestehenden Unternehmen und Personen gem IAS 24 einschliesslich Angaben zu deren Wertumfang, zu der Art der Beziehung mit den nahestehenden Unternehmen und Personen sowie weitere Angaben zu den Geschäften, sofern diese Geschäfte wesentlich sind und unter marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen worden sind Hinweis: Ausnahmefür Geschäfte mit 100%igen Tochterunternehmen, bei mittelgroßen Gesellschaften Angaben nur für bestimmte Geschäfte – siehe § 238 (3) UGB | § 238 Abs 1 Z 12 UGB AFRAC 10 | |
Darstellung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und der im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb | § 155 Abs 15 VAG | |
E.7 | Wesentliche Ereignisse nach dem Abschlussstichtag | |
199 | Angabe der Art und finanziellen Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die in Bilanz und GuV nicht berücksichtigt sind | § 238 Abs 1 Z 11 UGB |
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F | Umgründungen | |
F.2 | Übernehmende Gesellschaft | |
F.2.i | Allgemeine Angaben |
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Erläuterung des Sonderpostens „Umgründungsbedingte Übernahme eines Ergebnisses aus Vorperioden“ Hinweis: Wenn von dem bei der übernehmenden Gesellschaft von der übertragenden Gesellschaft übernommenen Ergebnis ein Teil dem früheren Geschäftsjahr zuzuordnen ist, ist im Fall der Wesentlichkeit zu empfehlen, diesen Teil des übernommenen Ergebnisses in oben genanntem Sonderposten vor dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ auszuweisen. Diese Angabe ist nur relevant, wenn der Umgründungsstichtag vor dem Beginn des Geschäftsjahres liegt (siehe zB Fälle B, C und D, Anlage zu KFS/RL 25, Zu Rz (59) bis (73)). | KFS/RL 25 Rz 69 | |
Erläuterung des Umstands, wenn in dem dem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums folgenden Jahresabschluss in der Gewinn- und Verlustrechnung wesentliche Ergebnisanteile für einen Zeitraum enthalten sind, in dem noch kein wirtschaftliches Eigentum an dem zugrunde liegenden Vermögen bestanden hat, und die daher von der Geschäftsleitung der übernehmenden Gesellschaft nicht beeinflussbar waren. Zahlenangaben sind nicht erforderlich. | KFS/RL 25 Rz 71 | |
Bei einer Umgründung zur Neugründung, wenn der Umgründungsstichtag mehr als 12 Monate vor dem Abschlussstichtag liegt: Erläuterung des Ergebnisses, da dieses mehr als 12 Monate betrifft Hinweis: Das erste Geschäftsjahr der übernehmenden Gesellschaft enthält auch Ergebnisse aus dem übernommenen Vermögen für den Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem ersten Jahresabschlussstichtag. Dies kann dazu führen, dass im ersten Jahresabschluss das Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten enthalten ist. Dieses Ergebnis des ersten Geschäftsjahrs ist bei der übernehmenden Gesellschaft angemessen zu erläutern. | KFS/RL 25 Rz 77 | |
F.2.ii. | Zusätzliche Angaben bei einer Einlage (mit Gegenleistung) |
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Wenn die Methode der Buchwertfortführung gewählt wurde und die Gegenleistung das übernommene Vermögen übersteigt (=„Buchverlust“): Seite 372 Erläuterung des Postens „Reinvermögensminderung durch Umgründung“ (bei Wesentlichkeit) Hinweis: Übersteigt der Gesamtwert der Gegenleistung (dh neue Anteile, bzw. Buchwertabgang der hingegebenen Anteile und barer Zuzahlungen) den Saldo der Buchwerte des übernommenen Vermögens, ist der Unterschiedsbetrag in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Sonderpostenmit der Bezeichnung „Reinvermögensminderung durch Umgründung“ unmittelbar nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“auszuweisen. Wird gem § 231 Abs 5 UGB auf den Ausweis der Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen in der Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet, ist auch diese Vermögensminderung gemeinsam mit den Rücklagenänderungen im Anhang auszuweisen. Der Posten ist bei Wesentlichkeit - gegenbenenfalls gemeinsam mit dem Ausweis der Vermögensänderungen iSd § 231 Abs 5 UGB - gem der Generalnorm (§ 222 Abs 2 UGB) im Anhang zu erläutern. | KFS/RL 25 Rz 97 b) | |
Wenn die Methode der modifizierten Buchwertfortführung gewählt wurde: Erläuterung des Umgründungsmehrwerts | KFS/RL 25 Rz 102 | |
F.2.iii. | Zusätzliche Angaben bei einer Zuwendung (ohne Gegenleistung) |
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Wenn die Methode der Buchwertfortführung gewählt wurde und Buchwerte mit einem negativen Eigenkapital übernommen wurden: Erläuterung des Postens „Reinvermögensminderung durch Umgründung“ (bei Wesentlichkeit) Hinweis: Ein negativer Saldo der Buchwerte des übernommenen Vermögens ist in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Sonderposten mit der Bezeichnung „Reinvermögensminderung durch Umgründung“ unmittelbar nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“auszuweisen. Wird gem § 231 Abs 5 UGB auf den Ausweis der Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen in der Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet, ist auch diese Vermögensminderung gemeinsam mit den Rücklagenänderungen im Anhang auszuweisen. Der Posten ist bei Wesentlichkeit – gegenbenenfalls gemeinsam mit dem Ausweis der Vermögensänderungen iSd § 231 Abs 5 UGB – gem der Generalnorm (§ 222 Abs 2 UGB) im Anhang zu erläutern. | KFS/RL 25 Rz 104 |
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F.3 | Besonderheiten bei Umgründungen zwischen verbundenen Unternehmen (100 % Beteiligung) |
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F.3.i | Übernehmende Gesellschaft |
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Bei Aufwärts-Verschmelzung (Rz 111), Aufwärts-Abspaltung (Rz 129, 132) und Aufwärts-Einbringung (Rz 145, 148): Erläuterung des Sonderpostens vor dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ Hinweis: Liegt ein tauschähnlicher Vorgang(d.h. keine Einlage oder Zuwendung, sondern Übernahme von Vermögen gegen Änderung des Werts der Beteiligung) vor, ist der Saldo der Buchwerte in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Sonderposten vor dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ (Verschmelzungsgewinn/-verlust, Spaltungsergebnis, Einbringungsergebnis) auszuweisen und bei Wesentlichkeit im Anhang zu erläutern. | KFS/RL 25 Rz 111, 129/132, 145/148 | |
Bei Abwärts-Verschmelzung (Rz 118) und Seitwärts-Verschmelzung (Rz 124) mit Reinvermögensminderung: Erläuterung des Sonderpostens nach dem Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Hinweis: Der Sonderpostenmit der Bezeichnung „Reinvermögensminderung durch Umgründung“ist unmittelbar nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ auszuweisen und bei Wesentlichkeit im Anhang zu erläutern. Reinvermögensminderung kann entstehen, wenn die Buchwertmethode gewählt wird und die Gegenleistung den Buchwert des übertragenen Vermögens übersteigt, oder Vermögen mit negativem Nettobuchwert übertragen wird. Erfolgt die Erfassung zu beizulegenden Werten sollten Leistung und Gegenleistung in der Regeln einander entsprechen. Wird gem § 231 Abs 5 UGB auf den Ausweis der Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen in der Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet, ist auch diese Vermögensminderung gemeinsam mit den Rücklagenänderungen im Anhang auszuweisen und zu erläutern. | KFS/RL 25 Rz 118, 124 |
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F.3.ii | Übertragende Gesellschaft | |
Bei Abwärts-Abspaltung mit negativem übertragenen Vermögen (Rz 134): Erläuterung des Sonderpostens vor dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ Hinweis: Wenn der Saldo der Buchwerte des übertragenen Vermögens negativ ist, bleibt der Buchwert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft grundsätzlich unverändert. In diesem Fall entsteht bei der übertragenden Gesellschaft ein Gewinn in Höhe des negativen Saldos der Buchwerte des übertragenen Vermögens. Dieser ist in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Sonderposten vor dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ auszuweisen und bei Wesentlichkeit im Anhang zu erläutern, es sei denn, dass es sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft handelt. Dasselbe gilt für die Erhöhung des buchmäßigen Reinvermögens im Fall einer Bewertung des Zugangs der Beteiligung an der übernehmenden Tochtergesellschaft mit dem beizulegenden Wert des übertragenen Vermögens. | KFS/RL 25 Rz 134, 135 | |
Bei Abwärts-Einbringung (Rz 150): Erläuterung des Sonderpostens vor dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ Hinweis: Gewinne, die bei der Einbringung realisiert werden, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Sonderposten vor dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ auszuweisen und bei Wesentlichkeit im Anhang zu erläutern. Bei Anwendung der Buchwertmethode kommt es idR nicht zu einer Gewinnrealisierung. Ein GuV-Effekt ergibt sich in diesem Fall nur bei Übertragung von Vermögen mit negativem Nettobuchwert. | KFS/RL 25 Rz 150 | |
F.3.iii | Gesellschafter der übernehmenden/übertragenden Gesellschaft | |
Bei Seitwärts-Verschmelzung (Rz 127) und errichtender Umwandlung (Rz 168): Erläuterung des Sonderpostens vor dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ Hinweis: Wird der beizulegende Wert der untergehenden Beteiligung/Anteile auf die Beteiligung/Anteile an der übernehmenden Gesellschaft übertragen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Wert und dem Buchwert der untergehenden Beteiligung/Anteile in der Ge Seite 375 | KFS/RL 25 Rz 127, 168 | |
F.3.iv | Übernehmender Hauptgesellschafter | |
Bei verschmelzender Umwandlung auf den Hauptgesellschafter (Rz 162): Erläuterung des Sonderpostens vor dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ Hinweis: Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der untergehenden Beteiligung und dem Saldo des zu Buchwerten oder zu beizulegenden Werten bewerteten übernommenen Vermögens ist in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Sonderposten vor dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“auszuweisen und bei Wesentlichkeit im Anhang zu erläutern. | KFS/RL 25 RZ 162 | |
F.4 | Angabe von Vorjahreszahlen | |
Bei verschmelzender Umwandlung auf den Hauptgesellschafter (Rz 162): Erläuterung des Sonderpostens vor dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ Hinweis: Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der untergehenden Beteiligung und dem Saldo des zu Buchwerten oder zu beizulegenden Werten bewerteten übernommenen Vermögens ist in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Sonderposten vor dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“auszuweisen und bei Wesentlichkeit im Anhang zu erläutern. | KFS/RL 25 RZ 162 | |
G | Abschließende Würdigung | |
Entspricht der Jahresabschluss der Generalnorm? Falls der Jahresabschluss nicht der Generalnorm entspricht, sind zusätzliche Angaben zu machen | § 222 (2) iVm § 201 (3) UGB |

