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J. § 12 Abs 3 VersVG und Dritte

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

1. Versicherung für fremde Rechnung

Aufgrund der Bestimmungen der §§ 74 ff VersVG kann die Versicherung von demjenigen, der den Vertrag mit dem Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen (der Versicherte) abgeschlossen werden. Dieses Institut wird Versicherung für fremde Rechnung genannt. Dabei ist es unerheblich, ob dem Versicherer gegenüber der Versicherte offengelegt wird.

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