1. Versicherung für fremde Rechnung
Aufgrund der Bestimmungen der §§ 74 ff VersVG kann die Versicherung von demjenigen, der den Vertrag mit dem Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen (der Versicherte) abgeschlossen werden. Dieses Institut wird Versicherung für fremde Rechnung genannt. Dabei ist es unerheblich, ob dem Versicherer gegenüber der Versicherte offengelegt wird.

