1. Allgemeines
Die Erklärung, mit der der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers in einer dem § 12 Abs 2 VersVG entsprechenden Weise und unter Angabe der Frist sowie der mit ihrem Ablauf verbundenen Rechtsfolge ablehnt, wird qualifizierte Deckungsablehnung genannt.903 Diese Ablehnung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar.904

