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C. Die Dreijahresfrist

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

1. Fristberechnung

Die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG ist nach den §§ 902 f ABGB bzw dem Europäischen Fristenübereinkommen565565BGBl 1983/254.zu berechnen. Sie endet nach § 902 Abs 2 ABGB am gleichen Tag im gleichen Monat im dritten Jahr nach dem Jahr des Fristbeginnes. Aufgrund § 903 ABGB tritt die Verjährung erst mit Ablauf dieses Tages ein.

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