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A. Stand von Lehre und Rechtsprechung

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Aus dem wohl eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass § 12 Abs 1 VersVG die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag regelt und nicht die Verjährung von Ansprüchen, die irgendwie mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängen.474474In dieser Ausdrücklichkeit Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer § 12 Rz 2; Gerhard, Kommentar 64. Zu den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zählen unzweifelhaft die Ansprüche auf die Prämie sowie auf die Versicherungsleistung.475475Prölss in Prölss/Martin27 § 12 Rz 5 f; Römer in Römer/Langheid2 § 12 Rz 4; Gruber in Honsell § 11 Rz 7 f. Im weiteren Sinne werden teilweise auch die Ansprüche auf vertraglichen Schadenersatz oder auf Schadenersatz aus culpa in contrahendo zu den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag gezählt.476476Aufgrund diverser Gegebenheiten im früheren deutschen Recht, wie dem Umstand, dass die Regelverjährung nach § 195 BGB aF 30 Jahre betrug, wurde von der älteren deutschen Literatur der Anwendungsbereich des § 12 VVG aF äußerst weit ausgelegt; siehe dazu etwa Prölss in Prölss/Martin27 § 12 Rz 5 ff; Römer in Römer/Langheid2 § 12 Rz 4; Gruber in Honsell § 12 Rz 3 ff; siehe dazu weiter auch unten XII.B.5. Die nunmehrige deutsche Rechtslage (§ 15 VVG nF) ist mit der österreichischen noch weniger vergleichbar, da prinzipiell das allgemeine Verjährungsregime des BGB anzuwenden ist – vgl zu den diesbezüglichen Unterschieden zwischen VVG aF und VVG nF Muschner/Wendt, Die Verjährung im Versicherungsvertragsrecht, MDR 2008, 609.

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