Aus dem wohl eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass § 12 Abs 1 VersVG die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag regelt und nicht die Verjährung von Ansprüchen, die irgendwie mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängen.474 Zu den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zählen unzweifelhaft die Ansprüche auf die Prämie sowie auf die Versicherungsleistung.475 Im weiteren Sinne werden teilweise auch die Ansprüche auf vertraglichen Schadenersatz oder auf Schadenersatz aus culpa in contrahendo zu den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag gezählt.476

