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XI. Zweck von Verjährungsbestimmungen

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Der Zweck von Verjährungsbestimmungen im Allgemeinen liegt vor allem in der Rechtssicherheit, der Beweisbarkeit, der Praktikabilität und in der wirtschaftlichen Effizienz.460460Mader/Janisch in Schwimann3 § 1451 Rz 2; Rebhahn, Zur neuen Regelung der Verjährung im BGB und zur langen Verjährung von Schadenersatzansprüchen in Fischer-Czermak/Kletečka/Schauer/Zankl (Hrsg), Festschrift Rudolf Welser (2004) 849 (850 f); M. Bydlinski in Rummel3 § 1451 Rz 2a; F. Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht in Deutsch/Klingmüller/Kullmann (Hrsg), Festschrift für Erich Steffen (1995) 65 (72 f); Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 204; OGH 7 Ob 624/95 RdW 1996, 357; 4 Ob 2197/96h JBl 1997, 43 = RdW 1996, 576. Teilweise wird auch die erzieherische Wirkung von Verjährungsvorschriften betont, da der jeweilige Berechtigte dadurch zu rascher Geltendmachung seiner Ansprüche genötigt sei und Nachlässigkeiten bei der Rechtsausübung vermieden werden würden.461461OGH 5 Ob 2105/96m JBl 1998, 191 = SZ 70/178; 5 Ob 606/89 EvBl 1990/14 = JBl 1990, 115 = SZ 62/143. Nach Rebhahn gehe es bei der Verjährung gar um die Gerechtigkeit.462462In FS Welser 850 f. Weil durch die genannten Ziele von Verjährungsbestimmungen dem Verlangen des redlichen Verkehres auf Erledigung schwebender Rechtsverhältnisse entsprochen wird, dient die Verjährung im Allgemeinen auch der Unterstützung des Rechtsfriedens.463463Mader/Janisch in Schwimann3 § 1451 Rz 2; OGH 1 Ob 1/00d ecolex 2001, 199 = RdW 2001, 147 = SZ 73/158.

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