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B. Gang der Untersuchung

Riedler1. AuflFebruar 2017

Im Rahmen dieser Arbeit wird zunächst ausführlich der Frage nachgegangen, wann VR die VN über Rücktrittsrechte belehren mussten und welche Rücktrittfristen jeweils maßgeblich waren. In diesem Zusammenhang werden nicht nur die europarechtlichen Vorgaben des Rücktrittsrechtes, sondern auch die in § 165a VersVG enthaltenen Transformationsnormen auf österreichischer Ebene analysiert, um offen zu legen, zu welchem Zeitpunkt unter Fristaspekten welche Rechtsbelehrungen der VR über welche Rücktrittsfristen gesetzwidrig waren und damit im Einklang mit der Rsp des EuGH und des OGH ein „unbefristetes“ (besser: „prolongiertes“ - s FN 28) Rücktrittsrecht auslös(t)en (C.). Im Anschluss wird die Frage nach der bereicherungsrechtlichen (Rück)Abwicklung von durch Rücktritt nach § 165a VersVG aufgelösten Versicherungsverträgen analysiert, wobei (auch) in diesem Zusammenhang die verschiedenen europarechtlichen Vorgaben und die jeweiligen nationalen Transformationsnomen zu berücksichtigen sind (C.4.). Nach Abklärung dieser Rahmenbedingungen der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rücktrittsrechtes wird die Frage nach den daraus resultierenden Beratungspflichten der VersicherungsmaklerInnen nach § 28 MaklerG aufgegriffen, wo sich ua die Fragen stellen, ob MaklerInnen die VN für die von ihnen vermittelten Versicherungsverträge nun nachträglich über den Umstand aufklären müssen, dass nach der Rsp des EuGH und OGH bei fehlerhafter Belehrung ein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG besteht. In diesem Konnex sind insbesondere zeitlicher und inhaltlicher Umfang der Beratungspflichten nach § 28 MaklerG zu sondieren (D.). Im letzten Schritt wird die Frage aufgegriffen, ob und allenfalls in welcher Höhe (Provisions)Rückforderungsansprüche der VR gegen MaklerInnen bei vorzeitiger Auflösung der vermittelten LV-Verträge durch Rücktritt nach § 165a VersVG vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungsmodelle nach MaklerG und VersVG in Betracht kommen (E.). Analysiert werden vorrangig (nur) Lebensversicherungsverträge, die nach dem 01. Oktober 2004 geschlossen worden sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Norm des § 176 Abs 1 – 6 VersVG mit 01.01.2007 inhaltlich adaptiert worden ist.

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