A. EuGH und OGH
1. EuGH 19.12.2013, C-209/12 , Endress/Allianz
Herr Endress hatte bei der Allianz Lebensversicherungs AG den Abschluss einer Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn 01.12.1998 beantragt, wobei er im Zuge des Vertragsschlusses von der Allianz nicht ausreichend über die ihm gem § 5a dVVG aF zustehenden Rechte belehrt worden war. Am 01.06.2007 kündigte Herr Endress den Versicherungsvertrag zum 01.09.2007, worauf die Allianz Lebensversicherungs AG im September 2007 den Rückkaufswert der Versicherung an ihn auszahlte, welcher unter dem Gesamtbetrag der (bereits bezahlten) Versicherungsprämien zuzüglich Zinsen lag. Am 31.03.2008 übte Herr Endress das Widerspruchsrecht gem § 5a dVersVG aF aus und forderte die Allianz Lebensversicherungs AG auf, sämtliche (bereits bezahlten) Prämien zuzüglich Zinsen unter Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Rückkaufswertes an ihn zurückzuzahlen.

