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I. Die Gefährdungshaftung

Riedler1. AuflMärz 2018

Nach dem System des österreichischen Schadenersatzrechtes kann die Haftung eines Schädigers bzw einer sonst haftpflichtigen Person aus verschiedenen Zurechnungsgründen resultieren. Zunächst hat – getreu dem Grundsatz „casum sentit dominus“ – jedes Rechtssubjekt den sich in seinem Vermögen ereignenden Schaden selbst zu tragen. Dies bestimmt § 1311 S 1 ABGB. Als wichtigste Ausnahme von diesem Grundsatz kennt das Schadenersatzrecht den Fall der sog Verschuldenshaftung (§§ 1293, 1295 Abs 1 ABGB).11 Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 2/4. Hier erfolgt eine Überwälzung des erlittenen Schadens auf jene Person, die ein Verschulden an der Schadensentstehung trifft, sofern sie sich sowohl objektiv sorgfaltswidrig, somit also rechtswidrig, als auch subjektiv sorgfaltswidrig, somit also schuldhaft, verhalten hat. Zurechnungsgrund ist in diesem Fall das Verschulden.

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