Da gem § 13 VersVG das Versicherungsverhältnis spätestens einen Monat nach der Insolvenzeröffnung endet, stellt sich die Frage, ob das Versicherungsverhältnis in der Zwischenzeit durch einen Rücktritt vorzeitig beendet werden kann. § 13 S 1 VersVG ist nicht anwendbar, wenn das Versicherungsverhältnis während der Monatsfrist aus anderen Gründen erlischt, sodass der Rücktritt im Zeitraum zwischen der Insolvenzeröffnung und dem Ablauf der Monatsfrist möglich ist. In der Lebensversicherung spielt das Rücktrittsrecht in der Insolvenz der VR keine Rolle. Unabhängig davon, ob die Auflösung des Versicherungsverhältnisses durch den Ablauf der Monatsfrist oder durch vorzeitige Beendigung hinsichtlich eines Rücktritts erfolgt, muss der VN bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung die Prämie bezahlen, und zwar pro rata temporis gem § 40 VersVG, wobei überschießende Zahlungen, etwa, weil die volle Prämie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt wurde, ebenfalls gem § 40 VersVG zurückverlangt werden können (Kapitel V.).

