Im KSchG waren zwei für den VN relevante Rücktrittsrechte (die §§ 3 und 3a KSchG) geregelt sowie eine Bestimmung über die Rechtsfolgen. Auf unionsrechtlicher Ebene ist der Haustürgeschäftsrücktritt nach § 3 KSchG durch die sog HaustürgeschäfteRL und die sog VerbraucherrechteRL beeinflusst worden, wobei beide RL Versicherungsverträge von ihrem Anwendungsbereich ausnahmen bzw ausnehmen (Kapitel III. A. 1.).