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B. Besonderer Teil I: Rechtslage vor dem 1. Januar 2019

Rattacher1. AuflSeptember 2019

1. Rücktritt nach dem KSchG

Im KSchG waren zwei für den VN relevante Rücktrittsrechte (die §§ 3 und 3a KSchG) geregelt sowie eine Bestimmung über die Rechtsfolgen. Auf unionsrechtlicher Ebene ist der Haustürgeschäftsrücktritt nach § 3 KSchG durch die sog HaustürgeschäfteRL und die sog VerbraucherrechteRL beeinflusst worden, wobei beide RL Versicherungsverträge von ihrem Anwendungsbereich ausnahmen bzw ausnehmen (Kapitel III. A. 1.).

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