Die Entwicklung der Versicherung für fremde Rechnung geht bis in das ALR 1794 zurück. Bereits dort war vorgesehen, dass eine Versicherung für fremde Rechnung genommen werden konnte. In Anlehnung an die Bestimmungen des ALR 1794 wurde die Versicherung für fremde Rechnung zunächst im ADHGB 1861 und danach im dHGB 1857 für das Seerecht weiterentwickelt. Für die Kodifikation eines allgemeinen Versicherungsvertragsrechts gab es zeitgleich Bestrebungen in Österreich, Deutschland und der Schweiz, wobei die Versicherung für fremde Rechnung in allen Entwürfen für ein Versicherungsvertragsgesetz enthalten war. In Deutschland waren im dVVG 1908 in den §§ 74 – 80 bereits umfassende Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung enthalten. In Österreich fanden sich die im Vergleich zum dVVG 1908 nicht ganz so umfangreichen Bestimmungen in den §§ 69 – 71 der VO 1915, welche in der Folge inhaltsgleich in das öVVG 1917 übernommen wurden. Durch die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung 1939 wurde das dVVG 1908 auch in Österreich in Geltung gesetzt, sodass fortan die Versicherung für fremde Rechnung in Österreich auch in den §§ 74 – 80 geregelt war. Allerdings wurden die Bestimmungen des dVVG 1908 nicht unverändert übernommen, teilweise wurden Anpassungen bzw Anlehnungen an das bisherige öVVG 1917 genommen. Das heute in Österreich geltende VersVG trat 1959 in Kraft und übernahm bis auf einige sprachliche Anpassungen die Bestimmungen des VVG 1939 vollinhaltlich. Die Versicherung für fremde Rechnung ist daher auch heute noch in den §§ 74 – 80 VersVG geregelt. Inhaltliche Änderungen wurden in diesen Bestimmungen seit 1959 keine vorgenommen, lediglich kleinere sprachliche Anpassungen fanden statt. In Deutschland wurden die Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung durch das dVVG 2008 in den allgemeinen Teil des dVVG verschoben und befinden sich nunmehr in den §§ 43 – 48 dVVG 2008. Die Bestimmungen der §§ 74 – 80 dVVG 1939 wurden dabei nahezu wort- und inhaltsgleich übernommen, es erfolgten bloß sprachliche Anpassungen aber auch kleinere inhaltliche Änderungen.

