§ 77938 sieht neben dem Zurückbehaltungsrecht des VN (S 1)939 in S 2 ein Befriedigungsrecht des VN an der Versicherungsforderung bzw nach Einziehung an der Entschädigungssumme vor. Dieses Befriedigungsrecht gibt dem VN ein pfandähnliches Vorzugsrecht940 und besteht nach dem Wortlaut ebenso wie das Zurückbehaltungsrecht des S 1 nur hinsichtlich jener Ansprüche, welchem dem VN gegenüber dem Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehen.941

