„Die ‚Versicherung für fremde Rechnung‘ ist nicht etwa eine von der VO geschaffene Rechtsfigur. Sie ist dem Versicherungsverkehr wohlvertraut, den wirtschaftliche Bedürfnisse auf sie hinwiesen. Hinsichtlich ihrer rechtlichen Wertung und Ordnung im einzelnen zeigt sich aber Unsicherheit. Diese Versicherungsform liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer im eigenen Namen für ein fremdes Interesse Versicherung nimmt, mag nun dabei die Person des Interesseträgers (des ‚Versicherten‘) bezeichnet werden oder nicht (§ 69. Abs. 1). Hier stehen also im Rahmen eines einzigen Vertragsverhältnisses drei Parteien. Die allgemeinen Züge eines ‚Vertrags zugunsten Dritter‘ sind unverkennbar. Die Besonderheiten, die das Versicherungsverhältnis hineinträgt, schaffen aber so verwickelte Rechtsbeziehungen, daß man die Schaffung dieses Rechtsinstituts nicht mit Unrecht die ‚größte Merkwürdigkeit‘ in der Entwicklung eines besonderen Versicherungsrechtes durch den Verkehr genannt hat.“1 So wurde die Versicherung für fremde Rechnung sowie ihre Besonderheiten und Problemfelder in den Erläuterungen zur VO 1915 beschrieben.

