Die vorvertragliche Anzeigepflicht des VN gem §§ 16 ff, 41 VersVG ist sowohl für Versicherungsgesellschaften als auch für Versicherungsnehmer von zentraler Bedeutung. Die ordnungsgemäße Anzeige von gefahrerheblichen Umständen des VN ermöglicht es dem VR, das zu versichernde Risiko zutreffend einschätzen zu können, sodass die dafür festzulegende Prämie korrekt kalkuliert werden kann.

