Regelungen zu Schädigermehrheiten finden sich nicht nur im ABGB. In diversen anderen Gesetzen gibt es ebenfalls Regelungen, welche festlegen, wie mit Situationen, in denen mehrere Schädiger auftreten, umzugehen ist und die teilweise auch von der allgemeinen zivilrechtlichen Regelung des § 1302 ABGB abweichen. An dieser Stelle sollen nun einige dieser Bestimmungen beispielhaft dargestellt, gegenübergestellt und versucht werden, festzustellen, was die möglichen Gründe – seien es Pönalaspekte, Präventionsaspekte oder vom Ausgleichsgedanken getragene Überlegungen, welche auf die schwierige Nachweisbarkeit bestimmter Haftungsvoraussetzungen zurückgehen – für die jeweilige Anordnung von (der in aller Regel normierten) Solidarhaftung bzw Anteilshaftung sein könnten.

