„Casum sentit dominus“ – „einen Zufall trägt der Eigentümer“ – beschreibt eine Zurechnungsformel für den Fall der zufälligen Sachverschlechterung. In diesem Zusammenhang hat sich in der österreichischen Rechtsordnung die Grundregel herausgebildet, dass jedermann das allgemeine Lebensrisiko und damit den erlittenen Schaden selbst zu tragen hat. Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen – wie etwa Rechtswidrigkeit des Handelns, (zumindest potentielle) Kausalität dieses Verhaltens für den Schaden, Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang1 – kann der wirtschaftliche Nachteil eines erlittenen Schadens vom Geschädigten auf einen Anderen (Schädiger) übertragen werden. Der (bei verschuldensabhängiger Haftung) als Ausgleichs-, Präventions- und Sanktionsinstrument2 wirkende Schadenersatzanspruch kann also nur dann verlangt werden, wenn das Gesetz oder ganz allgemein eine Schadenüberwälzungsnorm die Ersatzpflicht einem Dritten auferlegt. Ungeachtet ob die Schadenszurechnung aus einer Gefährdungshaftung, einer Eingriffshaftung oder aus einem Verschulden resultiert, in sehr vielen Fällen können die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen nicht nur bei einer Person bejaht werden, sondern oftmals treffen diese Zurechnungsbedingungen gleich für mehrere Personen zu. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass für einen Schaden das Verhalten mehrerer Personen (unterschiedliche Schädiger) ursächlich ist und idF jene Personen dann als Verantwortliche zum Schadensausgleich herangezogen werden können.

