A. Einleitende Bemerkungen
Zur ergänzenden Abrundung des Gesamtbildes ist in diesem letzten Kap vor der Ergebnisauswertung der Frage nachzugehen, ob und inwieweit den Gastwirten iZm der Führung ihres Beherbergungsbetriebs Schutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung gewährt wird. Den allgemeinen Ausgangspunkt der Erörterung bildet dabei zunächst der von einer Haftpflichtversicherung verfolgte Zweck, den Versicherungsnehmer vor dem Risiko einer schadenersatzrechtlichen Inanspruchnahme durch einen Dritten zu schützen. Die Haftpflichtversicherung bietet dem Versicherungsnehmer und allenfalls mitversicherten Personen somit den Vorteil, bei der Erfüllung oder der Abwehr von Ansprüchen keine eigenen finanziellen Mittel aufwenden zu müssen.1559 Daraus wird ersichtlich, dass sich die Haftpflichtversicherung über die beiden Aspekte Befreiungs- und Abwehrfunktion definiert. Mit der erstgenannten wird die Freistellung von (berechtigten) Ansprüchen von Dritten zum Ausdruck gebracht, während sich zweitere auf den Schutz vor gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, etwa jene aus einem Prozess, bezieht.1560 Betrachtet man nun betriebliche Haftpflichtversicherungen, kommt man nicht umhin, die diesen zugrunde liegenden Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung – die AHVB und EHVB – näher zu ergründen.1561 Aus rechtlicher Perspektive handelt es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen, welche in standardisierter Form Inhalte von Versicherungsverträgen festlegen.1562 Die AHVB listen in ihren Art 1 – 14 jene Bestimmungen auf, welche für alle Haftpflichtversicherungen Geltung entfalten; exemplarisch sei hier nur Art 7 (Risikoausschlüsse) genannt. Hinzu treten die in Abschnitt A der EHVB enthaltenen allgemeinen Regelungen für alle Betriebsrisiken, während sich Abschnitt B speziellen Betriebs- und Nichtbetriebsrisken widmet.1563

