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IV. Annex: Gastwirte in der Betriebshaftpflichtversicherung

Breksler1. AuflMai 2024

A. Einleitende Bemerkungen

Zur ergänzenden Abrundung des Gesamtbildes ist in diesem letzten Kap vor der Ergebnisauswertung der Frage nachzugehen, ob und inwieweit den Gastwirten iZm der Führung ihres Beherbergungsbetriebs Schutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung gewährt wird. Den allgemeinen Ausgangspunkt der Erörterung bildet dabei zunächst der von einer Haftpflichtversicherung verfolgte Zweck, den Versicherungsnehmer vor dem Risiko einer schadenersatzrechtlichen Inanspruchnahme durch einen Dritten zu schützen. Die Haftpflichtversicherung bietet dem Versicherungsnehmer und allenfalls mitversicherten Personen somit den Vorteil, bei der Erfüllung oder der Abwehr von Ansprüchen keine eigenen finanziellen Mittel aufwenden zu müssen.15591559 Vgl Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG (2020) § 149 Rz 1; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 (1995) 392. Daraus wird ersichtlich, dass sich die Haftpflichtversicherung über die beiden Aspekte Befreiungs- und Abwehrfunktion definiert. Mit der erstgenannten wird die Freistellung von (berechtigten) Ansprüchen von Dritten zum Ausdruck gebracht, während sich zweitere auf den Schutz vor gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, etwa jene aus einem Prozess, bezieht.15601560 Vgl Perner, Privatversicherungsrecht (2021) Rz 7.65. Betrachtet man nun betriebliche Haftpflichtversicherungen, kommt man nicht umhin, die diesen zugrunde liegenden Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung – die AHVB und EHVB – näher zu ergründen.15611561 Vgl Perner, Privatversicherungsrecht Rz 7.68. Aus rechtlicher Perspektive handelt es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen, welche in standardisierter Form Inhalte von Versicherungsverträgen festlegen.15621562 Vgl Maitz, AHVB/EHVB – Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (2018) 1. Die AHVB listen in ihren Art 1 – 14 jene Bestimmungen auf, welche für alle Haftpflichtversicherungen Geltung entfalten; exemplarisch sei hier nur Art 7 (Risikoausschlüsse) genannt. Hinzu treten die in Abschnitt A der EHVB enthaltenen allgemeinen Regelungen für alle Betriebsrisiken, während sich Abschnitt B speziellen Betriebs- und Nichtbetriebsrisken widmet.15631563 Vgl Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG (2020) § 149 Rz 5 f.

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