1. Allgemeines
In dem von Art 2 DSGVO abgesteckten sachlichen Bereich gilt die DSGVO als abschließende Regelung, soweit sie nicht selbst eine Delegation an die mitgliedstaatliche Gesetzgebung enthält. Diesbezügliche Regelungen sind in zahlreichen Öffnungsklauseln enthalten, die teils fakultativer, teils zwingender Natur sind. Eine ganz allgemeine Regelung über die Möglichkeit, ausführende („spezifischere“) Regelungen zur DSGVO zu erlassen, enthalten die Absätze 2 und 3 des Art 6 DSGVO. Abgesehen von den in Kapitel IX DSGVO genannten Materien, in welchen die DSGVO selbst die Mitgliedstaaten zu ausführenden Regelungen ermächtigt bzw in einigen Fällen sogar verpflichtet, dürfen ausführende Regelungen durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten nur im Hinblick auf Verarbeitungen, die sich auf Art 6 Abs 1 lit c (rechtliche Verpflichtungen, denen der Verantwortliche unterliegt) oder lit e ( Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse) stützen, getroffen werden. Dies bedeutet, auf den Punkt gebracht, dass für Datenverarbeitungen des öffentlichen Bereichs (Art 6 Abs 1 lit e) materienspezifische Regelungen von den Mitgliedstaaten erlassen werden dürfen, für Verarbeitungen des privaten Bereichs aber nur, soweit es sich um die in Kapitel IX bezogenen Materien handelt, oder soweit die Verarbeitung auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Verantwortlichen beruht (Art 6 Abs 1 lit c); ob durch mitgliedstaatliche Regelungen auch gesetzliche Ermächtigungen zur Verarbeitung durch Verantwortliche des privaten Bereichs geschaffen werden dürfen, ist strittig.195

