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B. Bisherige Anwendungserfahrungen DSGVO

Kotschy1. AuflMai 2019

1. Rechtsgrundlagen

Was die Gründe betrifft, aus welchen personenbezogene Daten im Wirtschaftsbereich zulässigerweise verarbeitet werden dürfen, hat sich gegenüber der Rechtslage vor dem 25. Mai 2018 nichts Wesentliches geändert. Die große Leistung des 1995 in Kraft getretenen EU-Datenschutzrechtes gegenüber früher geschaffenen Datenschutzsystemen, wie etwa der Europaratskonvention 1082323Europarat, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, ETS Nr 108., war die abschließende2424Dass die in Art 7 DS-RL – und nunmehr in Art 6 Abs 1 DSGVO – aufgezählten Gründe rechtmäßiger Datenverarbeitung dort abschließend geregelt sind, hat der EuGH mehrfach festgestellt, vgl verbundene Rs C-468/10 and C469/10 , ASNEF, und jüngst wieder in C-582/14 , Breyer, RN 57. Auch die Artikel-29-Gruppe hat sich im Zuge der Diskussion um die Neufassung der Datenschutz-Grundverordnung veranlasst gesehen, in WP 217 aus 2014, S 14 f, sich mit dem Verhältnis von Art 7 zu Art 8 DS-RL auseinanderzusetzen, und ist zu dem Schluss gekommen, dass Art 8 nicht unabhängig von Art 7 gesehen werden darf, sondern auf Art 7 aufbaut.
Die Fälle des nunmehrigen Art 9 (und 10) sollten dementsprechend nicht als unabhängig von Art 6 Abs 1 DSGVO verstanden werden, sondern vielmehr als eine infolge des erhöhten Schutzinteresses vorgenommene Verengung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, teils durch Verschärfung der Bedingungen (zB „ausdrückliche Einwilligung“ statt „Einwilligung“), teils durch genauere Umschreibung jener Fälle, in welchen überwiegende öffentliche oder private Interessen die Verarbeitung erlauben. So verstanden enthält auch Art 9 Abs 2 und 3 (und Art 10) DSGVO somit nur genauere Determinierungen von Art 6 Abs 1 lit e oder f.
und relativ konkrete Definition jener Gründe, aus welchen die

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Verwendung personenbezogener Daten zulässig sein sollte. Dieser Art 7 der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG (DS-RL) hat sich in seiner Treffsicherheit und Brauchbarkeit bewährt und wurde nahezu wortgleich in die Datenschutz-Grundverordnung (Art 6 Abs 1) übernommen. Die nunmehrige Anwendungserfahrung hinsichtlich der DSGVO hat bestätigt, dass eine Datenverarbeitung, die unter dem DSG 2000 vor dem 25. Mai 2018 zulässig war, mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit auch nach der DSGVO zulässig ist.

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