Was die Gründe betrifft, aus welchen personenbezogene Daten im Wirtschaftsbereich zulässigerweise verarbeitet werden dürfen, hat sich gegenüber der Rechtslage vor dem 25. Mai 2018 nichts Wesentliches geändert. Die große Leistung des 1995 in Kraft getretenen EU-Datenschutzrechtes gegenüber früher geschaffenen Datenschutzsystemen, wie etwa der Europaratskonvention 108, war die abschließende und relativ konkrete Definition jener Gründe, aus welchen die<i>Kotschy</i> in <i>Kotschy</i> (Hrsg), RdW Spezial: DSGVO (2019) Bisherige Anwendungserfahrungen DSGVO, Seite 37 Seite 37
Verwendung personenbezogener Daten zulässig sein sollte. Dieser Art 7 der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG (DS-RL) hat sich in seiner Treffsicherheit und Brauchbarkeit bewährt und wurde nahezu wortgleich in die Datenschutz-Grundverordnung (Art 6 Abs 1) übernommen. Die nunmehrige Anwendungserfahrung hinsichtlich der DSGVO hat bestätigt, dass eine Datenverarbeitung, die unter dem DSG 2000 vor dem 25. Mai 2018 zulässig war, mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit auch nach der DSGVO zulässig ist.