Es sollte zum Rüstzeug jedes Vereinsvorstands gehören, auch über die besonders unangenehmen Seiten des Vereinslebens Bescheid zu wissen, nämlich über die drohende bzw bereits ein<i>Lummerstorfer</i> in <i>Höhne/Jöchl/Lummerstorfer</i> (Hrsg), Das Recht der Vereine<sup>Aufl. 6</sup> (2019) Operative Planung im Rahmen der Insolvenzprophylaxe, Seite 812 Seite 812
getretene Insolvenz. In diesem Zusammenhang spielt die operative Planung eine besondere Rolle. Sie wird einschlägig als Fortbestehensprognose bezeichnet und besteht aus einer Planungsrechnung auf Monatsbasis mit einem Zeithorizont von 2 bis maximal 3 Jahren. Sie beinhaltet die Planbilanz, die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sowie das integrative Bindeglied der beiden, den Finanzplan. Sie ist im Grunde nichts anderes als eine doppelte Buchführung, die jedoch nicht für die Vergangenheit, sondern für die Zukunft anhand von Annahmen erstellt wird. Ziel der Rechnung ist es nachzuweisen, dass mit den geplanten und bereits nachweislich eingeleiteten Maßnahmen die bestehende reale Überschuldung erfolgreich bekämpft werden kann. Am Ende der Planungsrechnung muss somit ein positives Eigenkapital vorliegen. Während der gesamten Planungsphase muss die Zahlungsfähigkeit bestehen bleiben. Dabei ist es besonders wichtig, die getroffenen Annahmen und geplanten Maßnahmen zu dokumentieren. Die Anforderung an die Fortbestehensprognose besteht nicht darin, dass diese tatsächlich eintreten muss, sondern dass sie korrekt erstellt, in sich stimmig ist und die geplante Vereinsentwicklung realistisch ist. Dies muss im Ernstfall (die Insolvenz tritt tatsächlich ein) nachgewiesen werden. Ohne eine zeitnahe, detaillierte Dokumentation der getroffenen Annahmen sowie der Begründung, warum diese Annahmen realistisch sind, wird dies nicht gelingen.