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3.2 Bestimmungen des VerG 2002

Lummerstorfer6. AuflOktober 2019

3.2.1 Pflichten des Leitungsorgans35473547§ 21 VerG; s auch Teil I, Kapitel 11.2.1 und 11.2.8.

In diesem Kapitel werden lediglich die Pflichten des Leitungsorgans in Hinblick auf das Rechnungswesen und die Rechnungslegung beleuchtet. Für die umfassende Darstellung der Aufgaben des Leitungsorgans wird auf das Kapitel I.11.2 verwiesen.

Seite 782

Das Leitungsorgan muss

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