Bereits der dritte Satz der VereinsR führt aus, dass diese grundsätzlich und sinngemäß auch auf Kapitalgesellschaften und Stiftungen anwendbar sind. Die besonderen gesetzlichen Vorschriften für diese Rechtsformen sind natürlich einzuhalten.
Bereits der dritte Satz der VereinsR führt aus, dass diese grundsätzlich und sinngemäß auch auf Kapitalgesellschaften und Stiftungen anwendbar sind. Die besonderen gesetzlichen Vorschriften für diese Rechtsformen sind natürlich einzuhalten.