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2.9 Anmerkungen zum Begriff des „Gewinns“

Lummerstorfer6. AuflOktober 2019

Nach dem VerG dürfen Vereine „nicht auf Gewinn berechnet“ sein. Der vereinsrechtliche Gewinnbegriff ist nicht näher definiert, er umfasst jedoch sinnvollerweise sämtliche Einnahmen und sämtliche Ausgaben, jedoch mit Ausnahme von Auszahlungen an Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und sonstigen Vorteilen, die Mitgliedern unmittelbar zugutekommen sollen. Der vereinsrechtliche Gewinnbegriff ist daher relativ leicht fassbar. Ein Verein ist dann gewinnorientiert, wenn er über mehrere Jahre hinweg konstant einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaftet, jedoch unter Hinzurechnung jener Ausgaben und sonstigen Vorteile, die den Mitgliedern unmittelbar in ihrer Eigenschaft als Mitglieder zugutekommen. Läuft die Vereinsgebarung darauf hinaus, dass Überschüsse durch Mitglieder oder sonstige dem Verein nahestehende Personen regelmäßig abgeschöpft werden, gilt der Verein jedenfalls als „auf Gewinn berechnet“.

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