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18.5 Der Anspruchsgegner

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Anspruchsgegner bei nachbarrechtlichen Ansprüchen ist jeder Störer. Dieser kann für den Eigentümer der Nachbarliegenschaft tätig sein oder (beispielsweise als Bestandnehmer) seine Rechte von diesem ableiten.21752175Oberhammer in Schwimann, ABGB3 Rz 12 zu § 364 ABGB. Der Störer muss auch nicht unmittelbarer Nachbar sein, er muss allerdings auf die Liegenschaft des Verbotsberechtigten einwirken. Die Rsp verlangt darüber hinaus, damit die „Störereigenschaft“ bejaht werden kann, dass dieser die Liegenschaft, von welcher die Störung ausgeht, für eigene Zwecke nutzt.21762176Oberhammer, aaO. Es entspricht ständiger Judikatur, dass bestehende Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern, sondern auch gegenüber Dritten bestehen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahestehen. Begünstigte Personen sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Leistung bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war und „die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares Interesse hat oder denen er selbst offensicht

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lich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist“.21772177Harrer in Schwimann, ABGB3 Rz 108 zu § 1295 ABGB. Nach der Judikatur des OGH kommt neben der Haftung aus dem Nachbarrecht auch eine Haftung aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zum Tragen.21782178OGH 21. 2. 1985, 8 Ob 565/84, 566/84; OGH 11. 9. 2007, 1 Ob 153/07t. Wesentlich ist, dass nach nunmehr ständiger Judikatur somit auch eine Haftung des ausführenden Werkunternehmers als faktischer Schädiger bei Emissionen oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die Haftung des Grundstückseigentümers tritt.21792179Es treffen beispielsweise den Bauunternehmer Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Eigentümern der Nachbargründe des Baugeschehens – OGH 2. 8. 2000, 2 Ob 136/99k; s auch OGH 11. 9. 2007, 1 Ob 153/07d mwF.

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