Das am 1. 1. 1991 als Nachfolger des Spielplatzschutzgesetzes1960 in Kraft getretene SpSchG dient der Erhaltung des vorhandenen Bestands an Sportplätzen durch die Schaffung eines besonderen Kündigungsschutzes. Das Ziel, vorhandene Sportplätze zu schützen, zeigt sich schon am zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes: Unter das SpSchG fällt nur die Miete von Grundflächen, die am 31. 12. 1988 bereits drei Jahre oder länger vermietet waren.