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16.2 Hauptmietverträge im Anwendungsbereich des MRG

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

16.2.1 Vorbemerkung

§ 1 MRG regelt, unter welchen Voraussetzungen das MRG zur Gänze oder bloß zum Teil anwendbar ist.19221922Eine ausführliche Darstellung findet sich bspw in H. Böhm/Prader in Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht I § 1 MRG Rz 1 ff und in Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 § 1 Rz 1 ff. Liegt bloß Teilanwendbarkeit des MRG vor, kommen dennoch insbesondere die Bestimmungen über den Kündigungsschutz zur Anwendung. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über zentrale und für Vereine bedeutsame Bestimmungen des MRG.

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