16.2.1 Vorbemerkung
§ 1 MRG regelt, unter welchen Voraussetzungen das MRG zur Gänze oder bloß zum Teil anwendbar ist.1922 Liegt bloß Teilanwendbarkeit des MRG vor, kommen dennoch insbesondere die Bestimmungen über den Kündigungsschutz zur Anwendung. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über zentrale und für Vereine bedeutsame Bestimmungen des MRG.