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15.2 Der Verein als Auftraggeber

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

15.2.1 Persönlicher Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes

Mit der Vereinheitlichung der vergaberechtlichen Bestimmungen für Bund und Länder durch das BVergG 200217681768Auf Grundlage des damals neu gefassten Art 14b B-VG, BGBl I 2002/99, Art 1. hat der Gesetzgeber auch den Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Sinn des Europäischen Unionsrechts vereinheitlicht und neu gefasst. Die Gesetzgebung in Angelegenheiten des „öffentlichen Auftragswesens“17691769Dieser Begriff ist aus dem Gemeinschaftsrecht übernommen worden, vgl Fruhmann, Das BVergG 2002 – Ein einheitliches Vergaberecht für Österreich, ZVB 2002, 206. ist seither Bundessache, ausgenommen hinsichtlich der Gesetzgebung betreffend die Nachprüfung von Vergabeentscheidungen im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die in den Vollzugsbereich eines Landes fallen. Dieser wiederum ist in Art 14b Abs 2 B-VG nunmehr im Detail geregelt.17701770Art 14b Abs 3 B-VG. Das BVergG 200617711771Mit 1. 2. 2006 in Kraft getreten. und das BVergG 201817721772Mit 21. 8. 2018 in Kraft getreten. haben daran nichts geändert.17731773Regierungsvorlage (RV) zum BVergG 2006, 1171 BlgNR 22. GP 22 bzw. zum BVergG 2018, 69 BlgNR 26. GP 21.

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