Im Medienrecht genießen Vereine eine gewisse Privilegierung. Gem § 50 MedienG sind die §§ 1, 23, 25 Abs 5, §§ 28–42, 43 Abs 4, § 47 Abs 1 und 2, §§ 48 und 49, nicht aber die anderen Bestimmungen des MedienG auf Schülerzeitungen, sowie Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, anzuwenden.