Jede Änderung der Statuten stellt eine Umbildung des Vereins dar. Gem § 14 Abs 1 gelten die §§ 1–13 sinngemäß auch für Statutenänderungen. Dies bedeutet, dass auch jede Statutenänderung der Vereinsbehörde von den organschaftlichen Vertretern mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen ist – reagiert die Vereinsbehörde vier Wochen nicht, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde (sinngemäß der Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit gem § 13 Abs 1) als „Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit“ auf Grundlage der geänderten Statuten. Aufgrund der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers für ein modifiziertes Normativsystem (s EB-RV zu § 2) wird die Statutenänderung nach der neuen Rechtslage nicht mehr mit dem entsprechenden Beschluss wirksam, sondern erst nach Ablauf der Fristen gem § 13 Abs 1 oder – vor Fristablauf – mit Erlassung eines die Statutenänderung genehmigenden Bescheides durch die Vereinsbehörde.352 Eine Änderung der Statuten in der Mitgliederversammlung mit sofortigen Neuwahlen auf Grundlage der geänderten Statuten ist daher nach nunmehriger Rechtslage nur unter der Bedingung möglich, dass die Vereinsbehörde die Statutenänderung nicht untersagt.