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4. Verjährung

Lang/Unger8. AuflMärz 2025

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Die Verjährung im Finanzstrafrecht beginnt grundsätzlich sobald die strafbare Handlung abgeschlossen ist, das strafbare Verhalten beendet ist bzw mit Eintritt des Erfolgs, jedoch nicht früher als die Festsetzungsverjährung gem § 207 BAO.

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