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6.4 Durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (Pfandl/Schmid)

Pfandl/Schmid1. AuflJuni 2019

6.4. Durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

Das Abschöpfungsverfahren ist dem Insolvenzverfahren nachgeordnet. Das Gericht entscheidet mit Beschluss über die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens. Das Insolvenzverfahren wird mit Rechtskraft des Beschlusses über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben. Diese Beschlussfassung ist in der Insolvenzdatei anzumerken. Der Schuldner unterliegt während des Abschöpfungsverfahrens nicht mehr den Beschränkungen, die während des Insolvenzverfahrens aufrecht waren (zB Postsperre, Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, etc ...).

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