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6.2 Beendigung durch Schlussverteilung (Pfandl/Schmid)

Pfandl/Schmid1. AuflJuni 2019

6.2. Beendigung durch Schlussverteilung

Wurde im Insolvenzverfahren das Vermögen vollständig verwertet, ist nach Feststellung der Ansprüche des Insolvenzverwalters und Genehmigung der Schlussrechnung durch das Insolvenzgericht die Schlussverteilung vorzunehmen.

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