6.1. Beendigung durch Sanierungsplan
Mit Eintritt der Rechtskraft der insolvenzgerichtlichen Bestätigung des Sanierungsplans gilt das Insolvenzverfahren als aufgehoben. Die Aufhebung ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft vom Insolvenzgericht in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt kann – sofern der Sanierungsplan nicht abweichend bestimmt (siehe Punkt 5.2.) – der Schuldner über sein Vermögen wieder frei verfügen (§ 152b Abs 3 IO).

