Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird durch das Edikt öffentlich bekannt gemacht (§ 74 Abs 1 IO) und zwar durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§§ 255 ff IO). Das Insolvenzedikt enthält wichtige Erstinformationen, unter anderem auch die Anmeldefrist für die Forderun<i>Pfandl/Schmid</i> in <i>Pfandl/Schmid</i> (Hrsg), Insolvenzrecht für die Praxis (2019) Verfahrensablauf bei Gericht, Seite 179 Seite 179
gen der Insolvenzgläubiger und die Aufforderung ihre Forderungen innerhalb dieser Frist anzumelden (§ 74 Abs 2 Z 8 IO). Die Anmeldefrist soll in der Regel auf 14 Tage vor der Allgemeinen Prüfungstagsatzung angeordnet werden. Wie lange die Anmeldefrist tatsächlich dauert ist Sache des Insolvenzgerichtes. Die Frist soll vom Insolvenzgericht so bestimmt werden, dass sie es einerseits den Gläubigern ermöglicht ordnungsgemäß die Anmeldungen vornehmen zu können und andererseits dem Insolvenzgericht (für die Vormeldeprüfung) sowie daran anschließend dem Insolvenzverwalter (nach Erörterung mit dem Schuldner) die materielle Prüfung noch vor der Prüfungstagsatzung ermöglicht.