4.9. Bestandgeber als Gläubiger
Zu den Sonderbestimmungen der §§ 23, 24 IO siehe Punkt 3.7.5.1. Bestandsverträge.
Dem Bestandgeber steht als Besicherung seiner Rückstände das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht zu. Siehe hierzu Punkt 4.2.1.1. Pfandrechte.

