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3.5 Rolle des Schuldners/Insolvenzverwalters (Pfandl/Schmid)

Pfandl/Schmid1. AuflJuni 2019

3.5. Rolle des Schuldners/Insolvenzverwalters

Die Abgrenzung der Aufgaben des Insolvenzverwalters und des Schuldners ergeben sich grundsätzlich aus der Wirkung der Insolvenzeröffnung. Der Umfang dieser Wirkung ist davon abhängig, welche Verfahrensart eröffnet wurde. Besteht Eigenverwaltung (im Schuldenregulierungsverfahren oder im Sanierungsverfahren) ist die Rolle des Schuldners eine andere, als in den übrigen Verfahrensarten. Bei juristischen Personen als Schuldner verbleiben auch nach Insolvenzeröffnung gewisse gesetzliche Verpflichtungen den vertretungsbefugten Organen. Ein aktu

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elles Beispiel ist die Meldepflicht nach dem WiEReG.211211Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts, BGBl I 2017/150. Gemäß § 5 WiEReG sind die jeweiligen organschaftlichen Vertreter des Rechtsträgers verpflichtet die Meldung zu erstatten. Nachdem es bei dieser Meldung darum geht, wer der wirtschaftliche Eigentümer des Rechtsträgers ist, trifft diese Meldepflicht nicht den Insolvenzverwalter sondern ist auch im Insolvenzverfahren vom vertretungsbefugten Organ vorzunehmen.212212Diese Ansicht wird vom BMF geteilt: www.bmf.gv.at/finanzmarkt/register-wirtschaftlicher-eigentuemer/Uebersicht/Faqs.html .

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