3.5. Rolle des Schuldners/Insolvenzverwalters
Die Abgrenzung der Aufgaben des Insolvenzverwalters und des Schuldners ergeben sich grundsätzlich aus der Wirkung der Insolvenzeröffnung. Der Umfang dieser Wirkung ist davon abhängig, welche Verfahrensart eröffnet wurde. Besteht Eigenverwaltung (im Schuldenregulierungsverfahren oder im Sanierungsverfahren) ist die Rolle des Schuldners eine andere, als in den übrigen Verfahrensarten. Bei juristischen Personen als Schuldner verbleiben auch nach Insolvenzeröffnung gewisse gesetzliche Verpflichtungen den vertretungsbefugten Organen. Ein aktu Seite 67

